Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbetreuungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 31/1992Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 31/1992materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1992,
Text
§ 3. (1) Als Leistungen der Bundesbetreuung kommen in Betracht:Paragraph 3, (1) Als Leistungen der Bundesbetreuung kommen in Betracht:
Verpflegung (Verpflegskostenbeitrag),
(2)Absatz 2,Unter Bedachtnahme auf allfällige Leistungen Dritter sowie auf Leistungen, deren Erbringung vom Asylwerber selbst erwartet werden kann, werden im Einzelfall jene Leistungen nach Abs. 1 erbracht, die unter Bedachtnahme auf die Menschenwürde zur ausreichenden Gewährleistung des Lebensbedarfes notwendig sind. Über Art und Umfang dieser Leistungen wird der Asylwerber informiert.Unter Bedachtnahme auf allfällige Leistungen Dritter sowie auf Leistungen, deren Erbringung vom Asylwerber selbst erwartet werden kann, werden im Einzelfall jene Leistungen nach Absatz eins, erbracht, die unter Bedachtnahme auf die Menschenwürde zur ausreichenden Gewährleistung des Lebensbedarfes notwendig sind. Über Art und Umfang dieser Leistungen wird der Asylwerber informiert.
Dokumentnummer
NOR12063220
Alte Dokumentnummer
N4199114454J