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§ 46 SPG

Fassungen
01.07.1997 bis 30.06.2023 — BGBl. I Nr. 12/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4601.07.199730.06.2023 § → § BGBl. I Nr. 12/1997 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/2022
§ 4601.05.199330.06.1997 BGBl. Nr. 566/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. I Nr. 12/1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/2022

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Vorführung

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Menschen, von denen sie aus besonderen Gründen annehmen, daß sie an einer psychischen Krankheit leiden und im Zusammenhang damit ihr Leben oder ihre Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährden, einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt oder einem Polizeiarzt vorzuführen, sofern dies notwendig ist, um eine Untersuchung des Betroffenen durch diesen Arzt zu ermöglichen. Weiters sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, solche Menschen einer Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie vorzuführen, sofern der Arzt die Voraussetzungen für eine Unterbringung bescheinigt.
  2. Absatz 2,Bei Gefahr im Verzug sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, den Betroffenen auch ohne Untersuchung und Bescheinigung einer Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie vorzuführen.
  3. Absatz 3,Im übrigen ist in diesen Fällen gemäß Paragraph 9, UbG vorzugehen. Die Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, von der Vorführung in die Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie einen Angehörigen, der mit dem Betroffenen wohnt oder für ihn sorgt, sofern kein solcher bekannt ist, einen Angehörigen aus dem Kreis der Kinder, Ehegatten und Eltern von der Amtshandlung zu verständigen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/1997

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR12066021

alte Dokumentnummer

N4199744500L