Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 561/1992Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Beachte
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Text
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten:
„Grenzabfertigung“
die Vollziehung aller Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten, die aus Anlaß des Grenzübertrittes von Personen sowie der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Gütern anzuwenden sind;
„Gebietsstaat“
den Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Grenzabfertigung des anderen Vertragsstaates vorgenommen wird;
„Nachbarstaat“
den anderen Vertragsstaat;
„Zone“
den Bereich des Gebietsstaates, in dem die Bediensteten des Nachbarstaates berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen;
„Bedienstete“
die Personen, die als Organe der für die Grenzabfertigung zuständigen Behörden ihren Dienst ausüben, sowie die mit der Dienstaufsicht beauftragten Personen;
„Güter“
Waren, Beförderungsmittel und Werte, die den Devisenbestimmungen unterliegen.
Schlagworte
Einfuhr, Ausfuhr
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2017
Dokumentnummer
NOR12064171
Alte Dokumentnummer
N4199240085L