Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 561/1992Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Beachte
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Die Vertragsstaaten werden im Rahmen dieses Abkommens die Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr erleichtern und beschleunigen.
(2)Absatz 2,Zu diesem Zweck werden im Gebietsstaat
Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates errichtet, und wird
auf bestimmten Strecken die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt eingeführt.
(3)Absatz 3,Die Bediensteten des Nachbarstaates sind berechtigt, die Grenzabfertigung gemäß diesem Abkommen im Gebietsstaat vorzunehmen.
(4)Absatz 4,Die zuständigen Zentralbehörden der Vertragsstaaten bestimmen durch Vereinbarung
die Errichtung, Änderung oder Aufhebung der im Absatz 2 genannten Grenzabfertigungsstellen,
die Strecken, auf denen die Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaat
die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt durchführen dürfen,
festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Güter oder Beweismittel in ihren Staat verbringen oder zu einer anderen Grenzabfertigungsstelle ihres Staates begleiten dürfen, und
Schlagworte
Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2017
Dokumentnummer
NOR12064172
alte Dokumentnummer
N4199240086L