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Art. 2

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 561/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 561/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1992,

Typ

Vertrag - Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 561/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten werden im Rahmen dieses Abkommens die Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr erleichtern und beschleunigen.
  2. Absatz 2,Zu diesem Zweck werden im Gebietsstaat
    1. Ziffer eins
      Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates errichtet, und wird
    2. Ziffer 2
      auf bestimmten Strecken die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt eingeführt.
  3. Absatz 3,Die Bediensteten des Nachbarstaates sind berechtigt, die Grenzabfertigung gemäß diesem Abkommen im Gebietsstaat vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Die zuständigen Zentralbehörden der Vertragsstaaten bestimmen durch Vereinbarung
    1. Ziffer eins
      die Errichtung, Änderung oder Aufhebung der im Absatz 2 genannten Grenzabfertigungsstellen,
    2. Ziffer 2
      die Strecken, auf denen die Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaat
      1. Litera a
        die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt durchführen dürfen,
      2. Litera b
        festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Güter oder Beweismittel in ihren Staat verbringen oder zu einer anderen Grenzabfertigungsstelle ihres Staates begleiten dürfen, und
    3. Ziffer 3
      die Zonen.

Schlagworte

Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017

Gesetzesnummer

10005796

Dokumentnummer

NOR12064172

alte Dokumentnummer

N4199240086L