Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 561/1992Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Beachte
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Die Zone kann umfassen:
im Eisenbahnverkehr
Teile von Bahnhöfen und sonstigen Eisenbahnanlagen (Artikel 2 Absatz 2 Ziffer 1); die Zone umfaßt jedenfalls die Bahnstrecke zwischen der Staatsgrenze und der Grenzabfertigungsstelle;
bei der Grenzabfertigung während der Fahrt den Zug auf der gemäß Artikel 2 Absatz 4 Ziffer 2 lit. a bestimmten Bahnstrecke sowie Teile der Bahnhöfe, die der Zug durchfährt;bei der Grenzabfertigung während der Fahrt den Zug auf der gemäß Artikel 2 Absatz 4 Ziffer 2 Litera a, bestimmten Bahnstrecke sowie Teile der Bahnhöfe, die der Zug durchfährt;
im Straßenverkehr Teile von Dienstgebäuden, Straßenabschnitte und sonstige Anlagen; die Zone umfaßt jedenfalls die Straße zwischen der Staatsgrenze und der Grenzabfertigungsstelle;
im Schiffsverkehr
Teile der Dienstgebäude, der Wasserstraße sowie der Ufer- und Hafenanlagen; die Zone umfaßt jedenfalls die Wasserstraße zwischen der Staatsgrenze und der Grenzabfertigungsstelle;
bei der Grenzabfertigung während der Fahrt das Schiff auf der gemäß Artikel 2 Absatz 4 Ziffer 2 lit. a bestimmten Wasserstraße, sowie Teile der Gebäude und Anlagen an dieser Wasserstraße.bei der Grenzabfertigung während der Fahrt das Schiff auf der gemäß Artikel 2 Absatz 4 Ziffer 2 Litera a, bestimmten Wasserstraße, sowie Teile der Gebäude und Anlagen an dieser Wasserstraße.
(2)Absatz 2,Bei den Amtshandlungen gemäß Artikel 2 Absatz 4 Ziffer 2 lit. b sind die festgelegten Strecken der Zone rechtlich gleichgestellt.Bei den Amtshandlungen gemäß Artikel 2 Absatz 4 Ziffer 2 Litera b, sind die festgelegten Strecken der Zone rechtlich gleichgestellt.
(3)Absatz 3,Die für die Grenzabfertigung und den Eisenbahnverkehr zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bestimmen, in welchen Reisezügen die Grenzabfertigung während der Fahrt vorgenommen wird.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2017
Dokumentnummer
NOR12064173
Alte Dokumentnummer
N4199240087L