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Art. 4

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 561/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 561/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1992,

Typ

Vertrag - Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 561/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Text

ABSCHNITT römisch zwei
Grenzabfertigung

Artikel 4

  1. Absatz eins,In der Zone gelten für die Grenzabfertigung des Nachbarstaates alle Rechtsvorschriften dieses Staates über den Grenzübertritt von Personen und über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Gütern; sie werden von den Bediensteten des Nachbarstaates im gleichen Umfang und mit denselben Folgen wie im eigenen Staatsgebiet durchgeführt.
  2. Absatz 2,Die in der Zone von den Bediensteten des Nachbarstaates durchgeführten Amtshandlungen gelten als in der Gemeinde des Nachbarstaates durchgeführt, in deren Gebiet sich der zugehörige Grenzübergang befindet.
  3. Absatz 3,Die in der Zone begangenen Verstöße gegen die im Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften des Nachbarstaates gelten als in der im Absatz 2 genannten Gemeinde begangen.
  4. Absatz 4,Im übrigen gilt das Recht des Gebietsstaates.

Schlagworte

Einfuhr, Ausfuhr

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017

Gesetzesnummer

10005796

Dokumentnummer

NOR12064174

Alte Dokumentnummer

N4199240088L