Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 561/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 561/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1992,

Typ

Vertrag - Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 561/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Text

Artikel 14

  1. Absatz eins,Vergütungen für die Benützung der für die Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates im Gebietsstaat benötigten Anlagen im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr werden zivilrechtlich vereinbart.
  2. Absatz 2,Die Eisenbahnen und die Schiffahrtsunternehmen haben die Bediensteten, die die Grenzabfertigung während der Fahrt durchzuführen haben, unentgeltlich zu befördern und ihnen die erforderlichen Zugsabteile oder Schiffskabinen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017

Gesetzesnummer

10005796

Dokumentnummer

NOR12064184

Alte Dokumentnummer

N4199240098L