Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 561/1992Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Beachte
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Text
Artikel 15
(1)Absatz eins,Die für die Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates bestimmten Räume sind durch Amtsschilder und Hoheitszeichen kenntlich zu machen.
(2)Absatz 2,Die Aufschriften an den Diensträumen der Bediensteten des Nachbarstaates sind in deutscher und tschechischer oder slowakischer Sprache anzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2017
Dokumentnummer
NOR12064185
Alte Dokumentnummer
N4199240099L