Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 839/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2021Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Miteingetragene Minderjährige
§ 9.Paragraph 9,
(Anm.: Abs. 1 bis Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2009) Anmerkung, Absatz eins bis Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2009,)
(5)Absatz 5,In Reisepässen, deren Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, ist die Miteintragung für ungültig zu erklären, wenn
für einen miteingetragenen Minderjährigen ein eigener Reisepaß, ausgenommen solche gemäß § 4a, ausgestellt wird,für einen miteingetragenen Minderjährigen ein eigener Reisepaß, ausgenommen solche gemäß Paragraph 4 a,, ausgestellt wird,
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch einen Auslandsaufenthalt das Wohl des Minderjährigen beeinträchtigt wäre und ein Beschluß des Pflegschaftsgerichtes wegen Gefahr im Verzug nicht rechtzeitig erwirkt werden kann, oder
ein diesbezüglicher Beschluß des Pflegschaftsgerichtes vorliegt,
anläßlich einer paßbehördlichen Amtshandlung festgestellt wird, daß der Minderjährige das zwölfte Lebensjahr vollendet hat oder die Miteintragung nicht mehr seine Identität wiedergibt,
die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gemäß Abs. 3 gegenüber der Behörde zurückgezogen wurde.die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gemäß Absatz 3, gegenüber der Behörde zurückgezogen wurde.
(6)Absatz 6,In den in Abs. 5 genannten Fällen bedarf es keines Bescheides, wenn der Reisepaß vom Paßinhaber ohne weiteres zur Streichung oder Änderung der Miteintragung vorgelegt wird.In den in Absatz 5, genannten Fällen bedarf es keines Bescheides, wenn der Reisepaß vom Paßinhaber ohne weiteres zur Streichung oder Änderung der Miteintragung vorgelegt wird.
(7)Absatz 7,Miteingetragene Minderjährige dürfen nur in Begleitung der Person, in deren Reisepaß sie miteingetragen sind, ausreisen und einreisen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2009
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2021
Dokumentnummer
NOR40105905