Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 01.05.1992 — BGBl. Nr. 126/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.05.1992 BGBl. Nr. 126/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entfall der Beglaubigung, Übermittlung von Personenstandsurkunden, Vereinfachung von Förmlichkeiten (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1992,

Typ

Vertrag - Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.05.1992BGBl. Nr. 126/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

49/03 Personenstand

Text

römisch zwei. ABSCHNITT
Übermittlung von Personenstandsurkunden

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander die nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages vorgenommenen, die Staatsbürger des anderen Staates betreffenden Eintragungen in die nachstehend angeführten Personenstandsbücher mitzuteilen:

in Österreich:

Geburtenbuch

Ehebuch

Sterbebuch

in Italien:

registri di nascita

registri di matrimonio

registri di morte

  1. Absatz 2,Für die Mitteilungen sind Vordrucke gemäß den Anlagen A, B und C des Übereinkommens von Wien vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern *) zu verwenden. Diese Vordrucke sind mit folgenden Angaben zu ergänzen:
    1. Litera a
      die für Österreich bestimmten Urkunden:
      • Strichaufzählung
        bei Geburten (Vordruck A): letzter Wohnsitz der Eltern in Österreich, Ort und Tag der Eheschließung der Eltern; bei unehelicher Abstammung Ort und Tag der Geburt der Mutter, soweit diese Angaben bekannt sind;
      • Strichaufzählung
        bei Eheschließung (Vordruck B): letzter Wohnsitz der Ehegatten in Österreich;
      • Strichaufzählung
        bei Sterbefällen (Vordruck C): Ort und Tag einer allfälligen Eheschließung, letzter Wohnsitz des Verstorbenen in Österreich;
    2. Litera b
      die für Italien bestimmten Urkunden:
      • Strichaufzählung
        bei Geburt (Vordruck A): letzter Wohnsitz der Eltern in Italien; Geschlechtsnamen der Eltern;
      • Strichaufzählung
        bei Eheschließung (Vordruck B): letzter Wohnsitz der Ehegatten in Italien;
      • Strichaufzählung
        bei Sterbefällen (Vordruck C): letzter Wohnsitz des Verstorbenen in Italien; Geschlechtsname des Verstorbenen.
  2. Absatz 3,Die die Eheschließung betreffenden Vordrucke sind in doppelter Ausfertigung zu übermitteln.
  3. Absatz 4,Die Ergänzung der Vordrucke erfolgt nur, soweit der Standesbeamte dazu auf Grund seiner Unterlagen oder von Auskünften in der Lage ist, die ihm von der Person, auf die sich die Eintragung bezieht, im Fall der Ergänzung des Vordruckes C von Verwandten in gerader Linie, Geschwistern und vom überlebenden Ehegatten, zur Verfügung gestellt werden.

______________________

*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1983,

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2018

Gesetzesnummer

10005802

Dokumentnummer

NOR12063699

Alte Dokumentnummer

N4199219214J