Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entfall der Beglaubigung, Übermittlung von Personenstandsurkunden, Vereinfachung von Förmlichkeiten (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 126/1992Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Wird nach Inkrafttreten des Vertrages ein Vermerk auf einer Eintragung in einem Personenstandsbuch angebracht, der einen Staatsbürger des anderen Vertragsstaates betrifft, so hat der Standesbeamte dem Standesbeamten des anderen Vertragsstaates eine „Abschrift“/„copia integrale“ der Eintragung mit diesem Vermerk zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2018
Dokumentnummer
NOR12063700
Alte Dokumentnummer
N4199219215J