Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 134/1992Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Beachte
vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen (vgl. BGBl. III Nr. 90/2017)vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2017,)
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Die Zone kann in Bahnhöfen umfassen (Artikel 2 Absatz 2):
die für die Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates bestimmten Räumlichkeiten,
die Gleise im gesamten Bahnhofsbereich,
die Räume für die Abfertigung der Reisenden.
(2)Absatz 2,Auf Eisenbahnstrecken gelten als Zone die Züge, in denen die Grenzabfertigung des Nachbarstaates im Gebietsstaat vorgenommen wird.
(3)Absatz 3,Die für die Grenzabfertigung und den Eisenbahnverkehr zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bestimmen, in welchen Reisezügen die Grenzabfertigung während der Fahrt vorgenommen wird.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2017
Dokumentnummer
NOR12063715
Alte Dokumentnummer
N4199219257J