Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 134/1992Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Beachte
vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen (vgl. BGBl. III Nr. 90/2017)vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2017,)
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
Grenzabfertigung
Artikel 4
(1)Absatz eins,In der Zone gelten für die Grenzabfertigung des Nachbarstaates alle Rechtsvorschriften dieses Staates über den Grenzübertritt von Personen und über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Gütern; sie werden von den Bediensteten des Nachbarstaates im gleichen Umfang und mit denselben Folgen wie im eigenen Staatsgebiet durchgeführt.
(2)Absatz 2,Die in der Zone von den Bediensteten des Nachbarstaates durchgeführten Amtshandlungen gelten als in der Gemeinde des Nachbarstaates durchgeführt, in deren Gebiet sich der zugehörige Grenzübergang befindet.
(3)Absatz 3,Die in der Zone begangenen Zuwiderhandlungen gegen die im Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften des Nachbarstaates gelten als in der im Absatz 2 genannten Gemeinde begangen.
(4)Absatz 4,Im übrigen gilt das Recht des Gebietsstaates.
Schlagworte
Einfuhr, Ausfuhr
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2017
Dokumentnummer
NOR12063716
Alte Dokumentnummer
N4199219258J