Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 134/1992Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Beachte
vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen (vgl. BGBl. III Nr. 90/2017)vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2017,)
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Zu den im Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Befugnissen gehört auch das Recht der Festnahme und zwangsweisen Zurückstellung. Die Bediensteten des Nachbarstaates sind jedoch nicht befugt, Angehörige des Gebietsstaates auf dessen Gebiet festzunehmen, in Haft zu halten oder in den Nachbarstaat zu verbringen. Sie dürfen aber diese Personen der eigenen vorgeschobenen Grenzabfertigungsstelle oder, wenn eine solche nicht besteht, der Grenzabfertigungsstelle des Gebietsstaates zur schriftlichen Aufnahme des Sachverhaltes zwangsweise vorführen.
(2)Absatz 2,Bei Maßnahmen gemäß Absatz I ist unverzüglich ein Bediensteter des Gebietsstaates beizuziehen.Bei Maßnahmen gemäß Absatz römisch eins ist unverzüglich ein Bediensteter des Gebietsstaates beizuziehen.
(3)Absatz 3,Das Asylrecht des Gebietsstaates bleibt unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2017
Dokumentnummer
NOR12063717
Alte Dokumentnummer
N4199219259J