Rechtstracker.at

§ 1 BEoZD-V

Fassungen
01.06.1992 bis 28.02.1998 — BGBl. Nr. 245/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.06.199228.02.1998 BGBl. Nr. 245/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Belehrungs- und Einschulungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.06.1992BGBl. Nr. 245/1992

Außerkrafttretensdatum

28.02.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/1998

Abkürzung

BEoZD-V

Index

44 Zivildienst

Text

Aufgaben der Belehrung und Einschulung

Paragraph eins, (1) Die Belehrung und Einschulung hat insbesondere die Aufgabe,

  1. Ziffer eins
    den Zivildienstleistenden jene grundsätzlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die sie benötigen, um die von ihnen laut Zuweisungsbescheid bei der Einrichtung (Einsatzstelle) zu erbringenden Dienstleistungen, das sind in der Regel Hilfsdienste unter entsprechender Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung von Organen der Einrichtung, ordnungsgemäß ausführen zu können und
  2. Ziffer 2
    die Zivildienstleistenden im notwendigen Umfang über
    1. Litera a
      ihre Pflichten und Rechte im ordentlichen Zivildienst unter Bedachtnahme auf das diesbezüglich im Grundlehrgang für Zivildienstleistende Erlernte und
    2. Litera b
      die organisatorischen Belange des Rechtsträgers und der Einrichtung (Einsatzstelle)
zu informieren.
  1. Absatz 2,Grundlage für diese Belehrung und Einschulung ist ein vom Rechtsträger der Einrichtung erstelltes und vom Bundesministerium für Inneres genehmigtes, einrichtungsspezifisches Einschulungsprogramm. Art, Umfang und Dauer der Belehrung und Einschulungsprogramm.

Gesetzesnummer

10005807

Dokumentnummer

NOR12063760

Alte Dokumentnummer

N4199220532J