Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Belehrungs- und Einschulungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 245/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/1998Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Aufgaben der Belehrung und Einschulung
§ 1. (1) Die Belehrung und Einschulung hat insbesondere die Aufgabe, Paragraph eins, (1) Die Belehrung und Einschulung hat insbesondere die Aufgabe,
den Zivildienstleistenden jene grundsätzlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die sie benötigen, um die von ihnen laut Zuweisungsbescheid bei der Einrichtung (Einsatzstelle) zu erbringenden Dienstleistungen, das sind in der Regel Hilfsdienste unter entsprechender Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung von Organen der Einrichtung, ordnungsgemäß ausführen zu können und
die Zivildienstleistenden im notwendigen Umfang über
ihre Pflichten und Rechte im ordentlichen Zivildienst unter Bedachtnahme auf das diesbezüglich im Grundlehrgang für Zivildienstleistende Erlernte und
die organisatorischen Belange des Rechtsträgers und der Einrichtung (Einsatzstelle)
zu informieren.
(2)Absatz 2,Grundlage für diese Belehrung und Einschulung ist ein vom Rechtsträger der Einrichtung erstelltes und vom Bundesministerium für Inneres genehmigtes, einrichtungsspezifisches Einschulungsprogramm. Art, Umfang und Dauer der Belehrung und Einschulungsprogramm.
Dokumentnummer
NOR12063760
Alte Dokumentnummer
N4199220532J