Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Belehrungs- und Einschulungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 245/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/1998Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2. (1) Die Belehrung und Einschulung ist unverzüglich nach Antritt des ordentlichen Zivildienstes durchzuführen, sofern der Zivildienstleistende nicht unmittelbar nach Dienstantritt am Grundlehrgang gemäß § 18a Zivildienstgesetz (ZDG) teilzunehmen hat. Ist der Zivildienstleistende an einer solchen Teilnahme an der Belehrung und Einschulung verhindert, so ist diese sobald als möglich nachzuholen.Paragraph 2, (1) Die Belehrung und Einschulung ist unverzüglich nach Antritt des ordentlichen Zivildienstes durchzuführen, sofern der Zivildienstleistende nicht unmittelbar nach Dienstantritt am Grundlehrgang gemäß Paragraph 18 a, Zivildienstgesetz (ZDG) teilzunehmen hat. Ist der Zivildienstleistende an einer solchen Teilnahme an der Belehrung und Einschulung verhindert, so ist diese sobald als möglich nachzuholen.
(2)Absatz 2,Die Dauer der Belehrung und Einschulung hat den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 zu entsprechen und ist auf die unbedingt notwendige Zeit (§ 4 Abs. 2 und Abs. 3) zu beschränken.Die Dauer der Belehrung und Einschulung hat den Zielsetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, zu entsprechen und ist auf die unbedingt notwendige Zeit (Paragraph 4, Absatz 2 und Absatz 3,) zu beschränken.
Dokumentnummer
NOR12063761
Alte Dokumentnummer
N4199220533J