Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Belehrungs- und Einschulungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 245/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/1998Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3. (1) Die Belehrung über die Pflichten und Rechte des Zivildienstleistenden im Sinne des Abschnittes V des Zivildienstgesetzes beträgt drei Stunden. Dabei ist der Zivildienstleistende auch über jene dienstspezifischen Regelungen zu belehren, die den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit im Zusammenhang mit seiner Dienstausübung betreffen (§ 38 Abs. 4 ZDG). Darunter fallen insbesondere Dienstzeit(en), Hausordnung(en), besondere hygienische und sicherheitstechnische Vorschriften, sonstige Verhaltensregeln sowie Name(n) des (der) Vorgesetzten.Paragraph 3, (1) Die Belehrung über die Pflichten und Rechte des Zivildienstleistenden im Sinne des Abschnittes römisch fünf des Zivildienstgesetzes beträgt drei Stunden. Dabei ist der Zivildienstleistende auch über jene dienstspezifischen Regelungen zu belehren, die den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit im Zusammenhang mit seiner Dienstausübung betreffen (Paragraph 38, Absatz 4, ZDG). Darunter fallen insbesondere Dienstzeit(en), Hausordnung(en), besondere hygienische und sicherheitstechnische Vorschriften, sonstige Verhaltensregeln sowie Name(n) des (der) Vorgesetzten.
(2)Absatz 2,Die Belehrung des Zivildienstleistenden nach § 38 Abs. 1 Z 1 ZDG hat sich auf die regelmäßig anfallenden Pflichten und Rechte zu konzentrieren, wie insbesondere die gewissenhafte Verrichtung der ihm von der Einrichtung im Rahmen des Zuweisungsbescheides aufgetragenen Dienstleistungen, die pünktliche und genaue Befolgung von dienstlichen Weisungen des (der) für ihn zuständigen Vorgesetzten, die Wahrung von ihm bekannt gewordenen Amts-, Dienst- und Betriebsgeheimnissen sowie die Verpflichtung zum Tragen der ihm zugewiesenen Arbeitskleidung und des Dienstabzeichens. Dabei ist auf die Folgen von Pflichtverletzungen gemäß Abschnitt X des Zivildienstgesetzes hinzuweisen.Die Belehrung des Zivildienstleistenden nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, ZDG hat sich auf die regelmäßig anfallenden Pflichten und Rechte zu konzentrieren, wie insbesondere die gewissenhafte Verrichtung der ihm von der Einrichtung im Rahmen des Zuweisungsbescheides aufgetragenen Dienstleistungen, die pünktliche und genaue Befolgung von dienstlichen Weisungen des (der) für ihn zuständigen Vorgesetzten, die Wahrung von ihm bekannt gewordenen Amts-, Dienst- und Betriebsgeheimnissen sowie die Verpflichtung zum Tragen der ihm zugewiesenen Arbeitskleidung und des Dienstabzeichens. Dabei ist auf die Folgen von Pflichtverletzungen gemäß Abschnitt römisch zehn des Zivildienstgesetzes hinzuweisen.
(3)Absatz 3,Die Teilnahme an der Belehrung und Einschulung ist Dienstpflicht des Zivildienstleistenden im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes (§ 22 Abs. 3 ZDG).Die Teilnahme an der Belehrung und Einschulung ist Dienstpflicht des Zivildienstleistenden im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes (Paragraph 22, Absatz 3, ZDG).
(4)Absatz 4,Die Nichtteilnahme an der Belehrung und Einschulung ist nur zulässig:
Bei Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen (§ 23b ZDG) undBei Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen (Paragraph 23 b, ZDG) und
bei Dienstfreistellung nach § 23a Abs. 3 ZDG.bei Dienstfreistellung nach Paragraph 23 a, Absatz 3, ZDG.
Schlagworte
Amtsgeheimnis, Dienstgeheimnis
Dokumentnummer
NOR12063762
Alte Dokumentnummer
N4199220534J