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§ 3 BEoZD-V

Fassungen
01.06.1992 bis 28.02.1998 — BGBl. Nr. 245/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.06.199228.02.1998 BGBl. Nr. 245/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Belehrungs- und Einschulungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.06.1992BGBl. Nr. 245/1992

Außerkrafttretensdatum

28.02.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/1998

Abkürzung

BEoZD-V

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 3, (1) Die Belehrung über die Pflichten und Rechte des Zivildienstleistenden im Sinne des Abschnittes römisch fünf des Zivildienstgesetzes beträgt drei Stunden. Dabei ist der Zivildienstleistende auch über jene dienstspezifischen Regelungen zu belehren, die den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit im Zusammenhang mit seiner Dienstausübung betreffen (Paragraph 38, Absatz 4, ZDG). Darunter fallen insbesondere Dienstzeit(en), Hausordnung(en), besondere hygienische und sicherheitstechnische Vorschriften, sonstige Verhaltensregeln sowie Name(n) des (der) Vorgesetzten.

  1. Absatz 2,Die Belehrung des Zivildienstleistenden nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, ZDG hat sich auf die regelmäßig anfallenden Pflichten und Rechte zu konzentrieren, wie insbesondere die gewissenhafte Verrichtung der ihm von der Einrichtung im Rahmen des Zuweisungsbescheides aufgetragenen Dienstleistungen, die pünktliche und genaue Befolgung von dienstlichen Weisungen des (der) für ihn zuständigen Vorgesetzten, die Wahrung von ihm bekannt gewordenen Amts-, Dienst- und Betriebsgeheimnissen sowie die Verpflichtung zum Tragen der ihm zugewiesenen Arbeitskleidung und des Dienstabzeichens. Dabei ist auf die Folgen von Pflichtverletzungen gemäß Abschnitt römisch zehn des Zivildienstgesetzes hinzuweisen.
  2. Absatz 3,Die Teilnahme an der Belehrung und Einschulung ist Dienstpflicht des Zivildienstleistenden im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes (Paragraph 22, Absatz 3, ZDG).
  3. Absatz 4,Die Nichtteilnahme an der Belehrung und Einschulung ist nur zulässig:
    1. Ziffer eins
      Bei Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen (Paragraph 23 b, ZDG) und
    2. Ziffer 2
      bei Dienstfreistellung nach Paragraph 23 a, Absatz 3, ZDG.

Schlagworte

Amtsgeheimnis, Dienstgeheimnis

Gesetzesnummer

10005807

Dokumentnummer

NOR12063762

Alte Dokumentnummer

N4199220534J