Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Belehrungs- und Einschulungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 245/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/1998Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
§ 4. (1) Die Einschulung des Zivildienstleistenden nach § 38 Abs. 1 Z 2 ZDG gliedert sich in eine theoretische und eine praktische Unterweisung. Sie hat in Art und Umfang den Grundsätzen des § 1 Abs. 1 zu entsprechen.Paragraph 4, (1) Die Einschulung des Zivildienstleistenden nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG gliedert sich in eine theoretische und eine praktische Unterweisung. Sie hat in Art und Umfang den Grundsätzen des Paragraph eins, Absatz eins, zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Die Dauer der Einschulung beträgt unbeschadet des Abs. 3Die Dauer der Einschulung beträgt unbeschadet des Absatz 3
bei Diensten in Krankenanstalten, in der Sozial- und Behindertenhilfe, Altenbetreuung und Krankenpflege und bei der Betreuung von Drogenabhängigen
bis zu 24 Stunden für die theoretische
und
bis zu 40 Stunden für die praktische Unterweisung,
bei Diensten im Rettungswesen, in der Katastrophenhilfe und im Zivilschutz
bis zu 24 Stunden für die theoretische
und
bis zu 30 Stunden für die praktische Unterweisung
und
bei Diensten im Bereich der Betreuung von Asylwerbern und Flüchtlingen, für Einsätze bei Epidemien sowie für andere Tätigkeiten im Rahmen der Zivilen Landesverteidigung bis zu 8 Stunden für die theoretische
und
bis zu 8 Stunden für die praktische Unterweisung.
(3)Absatz 3,Begehrt der Rechtsträger für die Einschulung in einer seiner Einrichtungen eine längere theoretische wie praktische Einschulungsdauer als in Abs. 2 vorgesehen, die auf die Art und den Umfang der von den Zivildienstleistenden zu erbringenden Dienstleistungen zurückzuführen ist, so hat er dies gegenüber dem Bundesministerium für Inneres zu begründen. Bei der Festlegung (Erstellung und Genehmigung) einer solchen Einschulungsdauer ist auf die gleiche oder ähnliche Art der zu verrichtenden Tätigkeiten von Zivildienstleistenden bei anderen vergleichbaren anerkannten Einrichtungen Bedacht zu nehmen.Begehrt der Rechtsträger für die Einschulung in einer seiner Einrichtungen eine längere theoretische wie praktische Einschulungsdauer als in Absatz 2, vorgesehen, die auf die Art und den Umfang der von den Zivildienstleistenden zu erbringenden Dienstleistungen zurückzuführen ist, so hat er dies gegenüber dem Bundesministerium für Inneres zu begründen. Bei der Festlegung (Erstellung und Genehmigung) einer solchen Einschulungsdauer ist auf die gleiche oder ähnliche Art der zu verrichtenden Tätigkeiten von Zivildienstleistenden bei anderen vergleichbaren anerkannten Einrichtungen Bedacht zu nehmen.
(4)Absatz 4,Von der nach den Abs. 2 und 3 vom Rechtsträger erstellten und vom Bundesministerium für Inneres genehmigten Einschulungsdauer kann nur mit Zustimmung dieses Bundesministeriums abgewichen werden, etwa bei der Versetzung des Zivildienstpflichtigen zu einer anderen Einrichtung oder bei der Verpflichtung des Zivildienstleistenden zu einer anderen Dienstleistung innerhalb derselben Einrichtung.Von der nach den Absatz 2 und 3 vom Rechtsträger erstellten und vom Bundesministerium für Inneres genehmigten Einschulungsdauer kann nur mit Zustimmung dieses Bundesministeriums abgewichen werden, etwa bei der Versetzung des Zivildienstpflichtigen zu einer anderen Einrichtung oder bei der Verpflichtung des Zivildienstleistenden zu einer anderen Dienstleistung innerhalb derselben Einrichtung.
Dokumentnummer
NOR12063763
Alte Dokumentnummer
N4199220535J