Rechtstracker.at

§ 4 BEoZD-V

Fassungen
01.06.1992 bis 28.02.1998 — BGBl. Nr. 245/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.06.199228.02.1998 BGBl. Nr. 245/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Belehrungs- und Einschulungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.06.1992BGBl. Nr. 245/1992

Außerkrafttretensdatum

28.02.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/1998

Abkürzung

BEoZD-V

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 4, (1) Die Einschulung des Zivildienstleistenden nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG gliedert sich in eine theoretische und eine praktische Unterweisung. Sie hat in Art und Umfang den Grundsätzen des Paragraph eins, Absatz eins, zu entsprechen.

  1. Absatz 2,Die Dauer der Einschulung beträgt unbeschadet des Absatz 3
    1. Ziffer eins
      bei Diensten in Krankenanstalten, in der Sozial- und Behindertenhilfe, Altenbetreuung und Krankenpflege und bei der Betreuung von Drogenabhängigen
      bis zu 24 Stunden für die theoretische
      und
      bis zu 40 Stunden für die praktische Unterweisung,
    2. Ziffer 2
      bei Diensten im Rettungswesen, in der Katastrophenhilfe und im Zivilschutz
      bis zu 24 Stunden für die theoretische
      und
      bis zu 30 Stunden für die praktische Unterweisung
      und
    3. Ziffer 3
      bei Diensten im Bereich der Betreuung von Asylwerbern und Flüchtlingen, für Einsätze bei Epidemien sowie für andere Tätigkeiten im Rahmen der Zivilen Landesverteidigung bis zu 8 Stunden für die theoretische
      und
      bis zu 8 Stunden für die praktische Unterweisung.
  2. Absatz 3,Begehrt der Rechtsträger für die Einschulung in einer seiner Einrichtungen eine längere theoretische wie praktische Einschulungsdauer als in Absatz 2, vorgesehen, die auf die Art und den Umfang der von den Zivildienstleistenden zu erbringenden Dienstleistungen zurückzuführen ist, so hat er dies gegenüber dem Bundesministerium für Inneres zu begründen. Bei der Festlegung (Erstellung und Genehmigung) einer solchen Einschulungsdauer ist auf die gleiche oder ähnliche Art der zu verrichtenden Tätigkeiten von Zivildienstleistenden bei anderen vergleichbaren anerkannten Einrichtungen Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 4,Von der nach den Absatz 2 und 3 vom Rechtsträger erstellten und vom Bundesministerium für Inneres genehmigten Einschulungsdauer kann nur mit Zustimmung dieses Bundesministeriums abgewichen werden, etwa bei der Versetzung des Zivildienstpflichtigen zu einer anderen Einrichtung oder bei der Verpflichtung des Zivildienstleistenden zu einer anderen Dienstleistung innerhalb derselben Einrichtung.

Schlagworte

Sozialhilfe

Gesetzesnummer

10005807

Dokumentnummer

NOR12063763

Alte Dokumentnummer

N4199220535J