Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Belehrungs- und Einschulungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 245/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/1998Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Einschulungsprogramm
§ 5. (1) Vor der erstmaligen Zuweisung von Zivildienstpflichtigen hat der Rechtsträger ein dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) entsprechendes Einschulungsprogramm, aus dem die genauen Inhalte der theoretischen wie praktischen Unterweisung zu ersehen sind, zu erstellen und dem Bundesministerium für Inneres zur Genehmigung vorzulegen.Paragraph 5, (1) Vor der erstmaligen Zuweisung von Zivildienstpflichtigen hat der Rechtsträger ein dem Muster der Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) entsprechendes Einschulungsprogramm, aus dem die genauen Inhalte der theoretischen wie praktischen Unterweisung zu ersehen sind, zu erstellen und dem Bundesministerium für Inneres zur Genehmigung vorzulegen.
(2)Absatz 2,Der Rechtsträger hat die Vorgangsweise nach Abs. 1 auch dann zu wählen, wenn die mit Bescheid nach § 4 ZDG zugelassenen Tätigkeiten geändert werden, teilweise wegfallen oder neu hinzukommen und dadurch Änderungen im Einschulungsprogramm erforderlich sind.Der Rechtsträger hat die Vorgangsweise nach Absatz eins, auch dann zu wählen, wenn die mit Bescheid nach Paragraph 4, ZDG zugelassenen Tätigkeiten geändert werden, teilweise wegfallen oder neu hinzukommen und dadurch Änderungen im Einschulungsprogramm erforderlich sind.
(3)Absatz 3,Sowohl der Rechtsträger der Einrichtung als auch das Bundesministerium für Inneres kann die Abänderung eines bereits genehmigten Einschulungsprogrammes begehren, soweit dies aus rechtlicher, organisatorischer oder praktischer Gegebenheit erforderlich erscheint.
(4)Absatz 4,Bei der Festlegung des Einschulungsprogrammes ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dem Zivildienstleistenden nicht Informationen und Kenntnisse vermittelt werden, die Gegenstand der Ausbildung im Rahmen des Grundlehrganges für Zivildienstleistende sind.
Dokumentnummer
NOR12063764
Alte Dokumentnummer
N4199220536J