Rechtstracker.at

§ 5 BEoZD-V

Fassungen
01.06.1992 bis 28.02.1998 — BGBl. Nr. 245/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.06.199228.02.1998 BGBl. Nr. 245/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Belehrungs- und Einschulungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.06.1992BGBl. Nr. 245/1992

Außerkrafttretensdatum

28.02.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/1998

Abkürzung

BEoZD-V

Index

44 Zivildienst

Text

Einschulungsprogramm

Paragraph 5, (1) Vor der erstmaligen Zuweisung von Zivildienstpflichtigen hat der Rechtsträger ein dem Muster der Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) entsprechendes Einschulungsprogramm, aus dem die genauen Inhalte der theoretischen wie praktischen Unterweisung zu ersehen sind, zu erstellen und dem Bundesministerium für Inneres zur Genehmigung vorzulegen.

  1. Absatz 2,Der Rechtsträger hat die Vorgangsweise nach Absatz eins, auch dann zu wählen, wenn die mit Bescheid nach Paragraph 4, ZDG zugelassenen Tätigkeiten geändert werden, teilweise wegfallen oder neu hinzukommen und dadurch Änderungen im Einschulungsprogramm erforderlich sind.
  2. Absatz 3,Sowohl der Rechtsträger der Einrichtung als auch das Bundesministerium für Inneres kann die Abänderung eines bereits genehmigten Einschulungsprogrammes begehren, soweit dies aus rechtlicher, organisatorischer oder praktischer Gegebenheit erforderlich erscheint.
  3. Absatz 4,Bei der Festlegung des Einschulungsprogrammes ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dem Zivildienstleistenden nicht Informationen und Kenntnisse vermittelt werden, die Gegenstand der Ausbildung im Rahmen des Grundlehrganges für Zivildienstleistende sind.

Gesetzesnummer

10005807

Dokumentnummer

NOR12063764

Alte Dokumentnummer

N4199220536J