Rechtstracker.at

§ 6 BEoZD-V

Fassungen
01.06.1992 bis 28.02.1998 — BGBl. Nr. 245/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.06.199228.02.1998 BGBl. Nr. 245/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Belehrungs- und Einschulungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.06.1992BGBl. Nr. 245/1992

Außerkrafttretensdatum

28.02.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/1998

Abkürzung

BEoZD-V

Index

44 Zivildienst

Text

Durchführung

Paragraph 6, (1) Der Rechtsträger der Einrichtung hat die Belehrung über Pflichten und Rechte der Zivildienstleistenden und die theoretische Unterweisung für alle seine Einrichtungen (Einsatzstellen) gemeinsam durchzuführen. Soweit zweckmäßig und kostensparend können mehrere Rechtsträger die ihren Einrichtungen zugewiesenen Zivildienstpflichtigen zusammen einschulen.

  1. Absatz 2,Begehrt der Rechtsträger entgegen der Vorschrift des Absatz eins, Satz 1 eine abweichende Einschulung der Zivildienstleistenden, so hat er dafür einen geeigneten Nachweis zu erbringen und die sachliche Notwendigkeit zu begründen. In diesem Fall kann das Bundesministerium für Inneres unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Paragraph eins, Absatz eins, eine nach Einrichtungen getrennte, gruppenweise oder einzelne Einschulung von Zivildienstleistenden genehmigen.
  2. Absatz 3,Im Rahmen der Einschulung sind, soweit nicht besondere Umstände eine höhere Teilnehmerzahl erfordern, nicht mehr als 30 Zivildienstleistende zusammenzufassen. Eine Überschreitung dieser Teilnehmeranzahl bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Inneres. Das gilt auch dann, wenn mehrere Rechtsträger eine gemeinsame Einschulung durchführen.

Gesetzesnummer

10005807

Dokumentnummer

NOR12063765

Alte Dokumentnummer

N4199220537J