Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Belehrungs- und Einschulungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 245/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/1998Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Durchführung
§ 6. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung hat die Belehrung über Pflichten und Rechte der Zivildienstleistenden und die theoretische Unterweisung für alle seine Einrichtungen (Einsatzstellen) gemeinsam durchzuführen. Soweit zweckmäßig und kostensparend können mehrere Rechtsträger die ihren Einrichtungen zugewiesenen Zivildienstpflichtigen zusammen einschulen.Paragraph 6, (1) Der Rechtsträger der Einrichtung hat die Belehrung über Pflichten und Rechte der Zivildienstleistenden und die theoretische Unterweisung für alle seine Einrichtungen (Einsatzstellen) gemeinsam durchzuführen. Soweit zweckmäßig und kostensparend können mehrere Rechtsträger die ihren Einrichtungen zugewiesenen Zivildienstpflichtigen zusammen einschulen.
(2)Absatz 2,Begehrt der Rechtsträger entgegen der Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 eine abweichende Einschulung der Zivildienstleistenden, so hat er dafür einen geeigneten Nachweis zu erbringen und die sachliche Notwendigkeit zu begründen. In diesem Fall kann das Bundesministerium für Inneres unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 1 Abs. 1 eine nach Einrichtungen getrennte, gruppenweise oder einzelne Einschulung von Zivildienstleistenden genehmigen.Begehrt der Rechtsträger entgegen der Vorschrift des Absatz eins, Satz 1 eine abweichende Einschulung der Zivildienstleistenden, so hat er dafür einen geeigneten Nachweis zu erbringen und die sachliche Notwendigkeit zu begründen. In diesem Fall kann das Bundesministerium für Inneres unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Paragraph eins, Absatz eins, eine nach Einrichtungen getrennte, gruppenweise oder einzelne Einschulung von Zivildienstleistenden genehmigen.
(3)Absatz 3,Im Rahmen der Einschulung sind, soweit nicht besondere Umstände eine höhere Teilnehmerzahl erfordern, nicht mehr als 30 Zivildienstleistende zusammenzufassen. Eine Überschreitung dieser Teilnehmeranzahl bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Inneres. Das gilt auch dann, wenn mehrere Rechtsträger eine gemeinsame Einschulung durchführen.
Dokumentnummer
NOR12063765
Alte Dokumentnummer
N4199220537J