Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Belehrungs- und Einschulungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 245/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/1998Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
§ 7. (1) Der Rechtsträger (Einrichtung) hat geeignete Personen mit der Durchführung des Einschulungsprogrammes zu beauftragen.Paragraph 7, (1) Der Rechtsträger (Einrichtung) hat geeignete Personen mit der Durchführung des Einschulungsprogrammes zu beauftragen.
(2)Absatz 2,Geeignet für die in Abs. 1 genannte Funktion ist eine Person, die über entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten und wenn möglich Erfahrungen auf dem Gebiet der Menschenführung verfügt.Geeignet für die in Absatz eins, genannte Funktion ist eine Person, die über entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten und wenn möglich Erfahrungen auf dem Gebiet der Menschenführung verfügt.
Dokumentnummer
NOR12063766
Alte Dokumentnummer
N4199220538J