Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
Verhinderung des Antrittes oder der Fortsetzung einer Dienstfreistellung
§ 18. Kann ein Wehrpflichtiger eine gewährte Dienstfreistellung aus dienstlichen Gründen befehlsgemäß nicht antreten oder nicht fortsetzen, so hat er Anspruch auf den Ersatz des ihm notwendigerweise entstandenen Mehraufwandes, sofern er diesen Aufwand bei seiner militärischen Dienststelle nachweist. Paragraph 18, Kann ein Wehrpflichtiger eine gewährte Dienstfreistellung aus dienstlichen Gründen befehlsgemäß nicht antreten oder nicht fortsetzen, so hat er Anspruch auf den Ersatz des ihm notwendigerweise entstandenen Mehraufwandes, sofern er diesen Aufwand bei seiner militärischen Dienststelle nachweist.
Dokumentnummer
NOR12063792
Alte Dokumentnummer
N4199221463J