Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
IV. HAUPTSTÜCKrömisch vier. HAUPTSTÜCK
Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie
im Falle des Ablebens von Wehrpflichtigen
Ärztliche Betreuung
§ 19. (1) Die Wehrpflichtigen haben Anspruch auf unentgeltliche ärztliche Behandlung. Sie sind, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet, die militärmedizinischen Einrichtungen des Bundesheeres in Anspruch zu nehmen.Paragraph 19, (1) Die Wehrpflichtigen haben Anspruch auf unentgeltliche ärztliche Behandlung. Sie sind, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet, die militärmedizinischen Einrichtungen des Bundesheeres in Anspruch zu nehmen.
(2)Absatz 2,Die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes und die ärztliche Behandlung der Wehrpflichtigen obliegen den Militärärzten. Militärärzte sind die als Offiziere des militärmedizinischen Dienstes sowie die beim Bundesheer auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenzdienst tätigen Ärzte.
(3)Absatz 3,Die Militärärzte haben unter Bedachtnahme auf militärische und medizinische Erfordernisse zu bestimmen, ob ein Wehrpflichtiger, dem das Wohnen außerhalb der militärischen Unterkunft gestattet ist, im Falle einer Erkrankung oder Verletzung
in häuslicher Pflege belassen werden kann oder
zur näheren Feststellung oder Behandlung der Erkrankung oder Verletzung in eine heereseigene Sanitätseinrichtung oder in eine öffentliche oder private Krankenanstalt zu überstellen ist.
Dokumentnummer
NOR12063793
Alte Dokumentnummer
N4199221464J