Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Inkrafttretensdatum
01.01.1998
Außerkrafttretensdatum
31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
Umfang der ärztlichen Behandlung
§ 20. (1) Zur ärztlichen Behandlung gehörenParagraph 20, (1) Zur ärztlichen Behandlung gehören
die Krankenbehandlung und die Anstaltspflege,
die Zahnbehandlung und der Zahnersatz und
die Behandlung im Falle der Mutterschaft.
(2)Absatz 2,Die Krankenbehandlung umfaßt die notwendige ärztliche Hilfe durch einen Militärarzt sowie die Versorgung mit den notwendigen Heilmitteln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln. Hat sich der Wehrpflichtige vor Antritt des Präsenzdienstes in einer anderen ärztlichen Behandlung befunden, so ist auf diese bei der Krankenbehandlung Bedacht zu nehmen. Sofern die Art der Erkrankung oder Verletzung es erfordert, hat an die Stelle der Krankenbehandlung die Anstaltspflege in einer heereseigenen Sanitätseinrichtung zu treten.
(3)Absatz 3,Der Anspruch auf Zahnbehandlung umfaßt die während des Präsenzdienstes notwendige chirurgische und konservierende Zahnbehandlung sowie Kieferregulierungen, insoweit diese Regulierungen zur Verhütung von schweren Gesundheitsschädigungen oder zur Beseitigung von berufsstörenden Verunstaltungen notwendig sind. Zahnersatz gebührt insoweit, als er zur Verhütung von schweren Gesundheitsschädigungen oder zur Beseitigung von berufsstörenden Verunstaltungen notwendig ist. Ein während des Präsenzdienstes durch einen Militärarzt festgestellter Anspruch auf Zahnersatz kann bis spätestens sechs Monate nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst geltend gemacht werden.
(3a)Absatz 3 a,Die Behandlung im Falle der Mutterschaft umfaßt den notwendigen ärztlichen Beistand, Hebammenbeistand, Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern sowie die Versorgung mit den notwendigen Heilmitteln und Heilbehelfen während der Schwangerschaft, bei der Entbindung und während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979. Für die Entbindung ist die Pflege in einer Krankenanstalt für höchstens zehn Tage zu gewähren.
(4)Absatz 4,Kann die notwendige ärztliche Behandlung
nicht rechtzeitig, insbesondere bei Unfällen, plötzlichen Erkrankungen oder ähnlichen Ereignissen, oder
nicht in vollem Umfang, insbesondere mangels erforderlicher technischer Einrichtungen,
durch Militärärzte oder in heereseigenen Sanitätseinrichtungen erfolgen, so ist diese Behandlung durch einen anderen Arzt oder in einer öffentlichen oder, wenn dies nicht möglich ist, in einer privaten Krankenanstalt durchzuführen. Der Wehrpflichtige ist jedoch der ärztlichen Behandlung durch Militärärzte oder in heereseigenen Sanitätseinrichtungen zuzuführen, sobald sein Gesundheitszustand die für den Wechsel der ärztlichen Behandlung notwendigen Maßnahmen zuläßt.
(5)Absatz 5,Zum Zwecke der Fortsetzung einer vor Antritt des Präsenzdienstes begonnenen Behandlung darf der Wehrpflichtige in der dienstfreien Zeit einen Arzt seines Vertrauens in Anspruch nehmen. Der Wehrpflichtige hat darüber seiner militärischen Dienststelle Meldung zu erstatten. Darüber hinaus darf der Wehrpflichtige eine andere als in den Abs. 2 bis 4 vorgesehene Behandlung nur mit schriftlicher Zustimmung seiner militärischen Dienststelle in Anspruch nehmen. Diese Zustimmung ist nach Maßgabe militärischer und medizinischer Erfordernisse zu erteilen. Sie darf für die Behandlung solcher Erkrankungen oder Verletzungen, durch die eine schwere Gesundheitsschädigung mit bleibenden Dauerfolgen entstehen könnte, nicht verweigert werden.Zum Zwecke der Fortsetzung einer vor Antritt des Präsenzdienstes begonnenen Behandlung darf der Wehrpflichtige in der dienstfreien Zeit einen Arzt seines Vertrauens in Anspruch nehmen. Der Wehrpflichtige hat darüber seiner militärischen Dienststelle Meldung zu erstatten. Darüber hinaus darf der Wehrpflichtige eine andere als in den Absatz 2 bis 4 vorgesehene Behandlung nur mit schriftlicher Zustimmung seiner militärischen Dienststelle in Anspruch nehmen. Diese Zustimmung ist nach Maßgabe militärischer und medizinischer Erfordernisse zu erteilen. Sie darf für die Behandlung solcher Erkrankungen oder Verletzungen, durch die eine schwere Gesundheitsschädigung mit bleibenden Dauerfolgen entstehen könnte, nicht verweigert werden.
(6)Absatz 6,Leistungen nach Abs. 3 dürfen auch durch Dentisten erbracht werden, die beim Bundesheer auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenzdienst tätig sind. In den Fällen der Abs. 4 und 5 dürfen Leistungen auch durch andere Dentisten erbracht werden. Der § 1 Abs. 2 und der § 2 des Dentistengesetzes, BGBl. Nr. 90/1949, über die Befugnisse der Dentisten bleiben hievon unberührt.Leistungen nach Absatz 3, dürfen auch durch Dentisten erbracht werden, die beim Bundesheer auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenzdienst tätig sind. In den Fällen der Absatz 4 und 5 dürfen Leistungen auch durch andere Dentisten erbracht werden. Der Paragraph eins, Absatz 2 und der Paragraph 2, des Dentistengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949,, über die Befugnisse der Dentisten bleiben hievon unberührt.
Schlagworte
Kinderkrankenschwester
Dokumentnummer
NOR12067100
Alte Dokumentnummer
N4199851162L