Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
V. HAUPTSTÜCKrömisch fünf. HAUPTSTÜCK
Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe
I. Abschnittrömisch eins. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Dauer der Ansprüche
§ 26. (1) Ein Anspruch auf Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe besteht für Wehrpflichtige, dieParagraph 26, (1) Ein Anspruch auf Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe besteht für Wehrpflichtige, die
im Anschluß an diesen einen Aufschubpräsenzdienst leisten, auf deren Antrag und für die Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes. Im Falle einer Präsenzdienstleistung nach Z 2 endet ein für den Grundwehrdienst zuerkannter Anspruch mit der Beendigung des Aufschubpräsenzdienstes.im Anschluß an diesen einen Aufschubpräsenzdienst leisten, auf deren Antrag und für die Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes. Im Falle einer Präsenzdienstleistung nach Ziffer 2, endet ein für den Grundwehrdienst zuerkannter Anspruch mit der Beendigung des Aufschubpräsenzdienstes.
(2)Absatz 2,Wird ein Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe später als drei Monate nach Antritt des Präsenzdienstes eingebracht, so beginnt der Anspruch auf diese Leistung erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten.
Dokumentnummer
NOR12063800
Alte Dokumentnummer
N4199221471J