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§ 26 HGG 1992

Fassungen
01.07.1992 bis 31.03.2001 — BGBl. Nr. 422/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2601.07.199231.03.2001 BGBl. Nr. 422/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 422/1992

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001

Abkürzung

HGG 1992

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

römisch fünf. HAUPTSTÜCK

Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe

römisch eins. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Dauer der Ansprüche

Paragraph 26, (1) Ein Anspruch auf Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe besteht für Wehrpflichtige, die

  1. Ziffer eins
    den Grundwehrdienst oder
  2. Ziffer 2
    im Anschluß an diesen einen Aufschubpräsenzdienst leisten, auf deren Antrag und für die Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes. Im Falle einer Präsenzdienstleistung nach Ziffer 2, endet ein für den Grundwehrdienst zuerkannter Anspruch mit der Beendigung des Aufschubpräsenzdienstes.
  1. Absatz 2,Wird ein Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe später als drei Monate nach Antritt des Präsenzdienstes eingebracht, so beginnt der Anspruch auf diese Leistung erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten.

Gesetzesnummer

10005813

Dokumentnummer

NOR12063800

Alte Dokumentnummer

N4199221471J