Kurztitel
Heeresgebührengesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,
Text
Ausmaß
§ 34. (1) Dem Wehrpflichtigen der Anspruch auf Familienunterhalt für Personen hat, mit denen er im gemeinsamen Haushalt lebt, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt. Sofern die Ehefrau des Wehrpflichtigen über eigene Einkünfte verfügt, vermindert sich der Anspruch um jenen Betrag, um den diese Einkünfte den monatlich nach § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, gebührenden Mindestsatz, bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzüglich des Pauschbetrages an Werbungskosten nach § 62 Abs. 1 EStG 1988 für eine monatliche Lohnzahlung, übersteigen.Paragraph 34, (1) Dem Wehrpflichtigen der Anspruch auf Familienunterhalt für Personen hat, mit denen er im gemeinsamen Haushalt lebt, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt. Sofern die Ehefrau des Wehrpflichtigen über eigene Einkünfte verfügt, vermindert sich der Anspruch um jenen Betrag, um den diese Einkünfte den monatlich nach Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340, gebührenden Mindestsatz, bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzüglich des Pauschbetrages an Werbungskosten nach Paragraph 62, Absatz eins, EStG 1988 für eine monatliche Lohnzahlung, übersteigen.
(2)Absatz 2,Als Einkünfte nach Abs. 1 gelten die im § 17 Abs. 5 PG 1965 angeführten Einkunftsarten.Als Einkünfte nach Absatz eins, gelten die im Paragraph 17, Absatz 5, PG 1965 angeführten Einkunftsarten.
(3)Absatz 3,Dem Wehrpflichtigen der keinen Anspruch auf Familienunterhalt für Personen hat, mit denen er im gemeinsamen Haushalt lebt, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 30 vH jener Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt, die für ihn im Falle eines Anspruches auf Familienunterhalt maßgeblich ist oder maßgeblich wäre. Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe dürfen jedoch insgesamt diese Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.