Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Inkrafttretensdatum
01.07.1995
Außerkrafttretensdatum
31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
Mitteilungspflicht
§ 37. (1) Der Wehrpflichtige und die Empfänger von Leistungen nach diesem Hauptstück sind verpflichtet, jede Änderung der für die Bemessung dieser Leistungen maßgebenden Umstände binnen zwei Wochen nach Kenntnis der die Änderung begründenden Tatsachen dem Heeresgebührenamt mitzuteilen. Nach Antritt des Präsenzdienstes kann die Mitteilung auch bei jener militärischen Dienststelle eingebracht werden, bei der der Wehrpflichtige Dienst versieht. Diese Dienststelle hat die Mitteilung unverzüglich an das Heeresgebührenamt weiterzuleiten.Paragraph 37, (1) Der Wehrpflichtige und die Empfänger von Leistungen nach diesem Hauptstück sind verpflichtet, jede Änderung der für die Bemessung dieser Leistungen maßgebenden Umstände binnen zwei Wochen nach Kenntnis der die Änderung begründenden Tatsachen dem Heeresgebührenamt mitzuteilen. Nach Antritt des Präsenzdienstes kann die Mitteilung auch bei jener militärischen Dienststelle eingebracht werden, bei der der Wehrpflichtige Dienst versieht. Diese Dienststelle hat die Mitteilung unverzüglich an das Heeresgebührenamt weiterzuleiten.
(2)Absatz 2,Eine Mitteilung nach Abs. 1 gilt als Antrag nach diesem Hauptstück, sofern die mitteilende Person nach § 35 zur Antragstellung berechtigt ist.Eine Mitteilung nach Absatz eins, gilt als Antrag nach diesem Hauptstück, sofern die mitteilende Person nach Paragraph 35, zur Antragstellung berechtigt ist.
Dokumentnummer
NOR12065178
Alte Dokumentnummer
N4199547442J