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§ 37 HGG 1992

Fassungen
01.07.1995 bis 31.03.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3701.07.199531.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001
§ 3701.07.199230.06.1995 BGBl. Nr. 422/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.07.1995

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001

Abkürzung

HGG 1992

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Mitteilungspflicht

Paragraph 37, (1) Der Wehrpflichtige und die Empfänger von Leistungen nach diesem Hauptstück sind verpflichtet, jede Änderung der für die Bemessung dieser Leistungen maßgebenden Umstände binnen zwei Wochen nach Kenntnis der die Änderung begründenden Tatsachen dem Heeresgebührenamt mitzuteilen. Nach Antritt des Präsenzdienstes kann die Mitteilung auch bei jener militärischen Dienststelle eingebracht werden, bei der der Wehrpflichtige Dienst versieht. Diese Dienststelle hat die Mitteilung unverzüglich an das Heeresgebührenamt weiterzuleiten.

  1. Absatz 2,Eine Mitteilung nach Absatz eins, gilt als Antrag nach diesem Hauptstück, sofern die mitteilende Person nach Paragraph 35, zur Antragstellung berechtigt ist.

Gesetzesnummer

10005813

Dokumentnummer

NOR12065178

Alte Dokumentnummer

N4199547442J