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§ 41 HGG 1992

Fassungen
01.07.1992 bis 31.03.2001 — BGBl. Nr. 422/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4101.07.199231.03.2001 BGBl. Nr. 422/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 422/1992

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001

Abkürzung

HGG 1992

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Entschädigungsbemessung für

Wehrpflichtige, die selbständig

erwerbstätig sind

Paragraph 41, (1) Die Höhe der Entschädigung nach Paragraph 39, Absatz 2, für Wehrpflichtige, die selbständig erwerbstätig sind, ist nach dem durchschnittlichen Einkommen des dem Einberufungstermin vorangegangenen Kalenderjahres zu bemessen, wenn für dieses Jahr bereits ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt. Liegt ein solcher Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so ist der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das vorhergegangene Kalenderjahr für die Ermittlung des Einkommens heranzuziehen. Liegt auch ein solcher Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen.

  1. Absatz 2,War der Wehrpflichtige in dem nach Absatz eins, für die Ermittlung des Einkommens maßgeblichen Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und hat sich die selbständige Erwerbstätigkeit nicht auf das gesamte Kalenderjahr erstreckt, so ist die Höhe der Entschädigung durch die Umrechnung des Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr zu ermitteln.
  2. Absatz 3,War der Wehrpflichtige für das dem Einberufungstermin vorangegangene Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so ist über den Antrag erst nach Vorlage der Steuererklärung zu entscheiden.
  3. Absatz 4,Ist der Wehrpflichtige für das Kalenderjahr, in dem er den Präsenzdienst anzutreten hat, erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und hat er die selbständige Erwerbstätigkeit vor Antritt des Präsenzdienstes aufgenommen, so ist über den Antrag erst nach Vorlage der Steuererklärung zu entscheiden. Die Höhe der Entschädigung ist durch die Umrechnung des Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr zu ermitteln. Dabei sind die Zeiten einer Präsenzdienstleistung in den Zeitraum, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, nicht einzurechnen.
  4. Absatz 5,Das Einkommen besteht aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte aus
    1. Ziffer eins
      Land- und Forstwirtschaft,
    2. Ziffer 2
      selbständiger Arbeit und
    3. Ziffer 3
      Gewerbebetrieb,
    vermehrt um die Investitionsrücklage oder den steuerfreien Betrag nach Paragraph 9, EStG 1988 und um den Investitionsfreibetrag nach Paragraph 10, EStG 1988.

Gesetzesnummer

10005813

Dokumentnummer

NOR12063815

Alte Dokumentnummer

N4199221486J