Kurztitel
Heeresgebührengesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,
Text
II. Abschnittrömisch zwei. Abschnitt
Fortzahlung der Bezüge
Fortzahlung im Bereich des Bundes
§ 42. (1) Der Wehrpflichtige, der in einemParagraph 42, (1) Der Wehrpflichtige, der in einem
Dienstverhältnis zum Bund oder
Dienstverhältnis zu einer Stiftung oder einem Fonds oder einer Anstalt, sofern diese Einrichtungen von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, oder
Dienstverhältnis, auf das das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl. Nr. 302, oder das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985), BGBl. Nr. 296, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969, anzuwenden ist,Dienstverhältnis, auf das das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl. Nr. 302, oder das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985), BGBl. Nr. 296, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, anzuwenden ist,
steht, hat an Stelle eines Entschädigungsanspruches nach § 39 Abs. 2 für die Dauer eines Präsenzdienstes nach § 39 Abs. 1 Anspruch auf Fortzahlung seiner Bezüge. Die Bezüge sind um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und 5 EStG 1988 zu kürzen. Die verbleibenden, um die darauf entfallende Lohnsteuer zu vermindernden Bezüge während des Präsenzdienstes sind nur in dem die Pauschalentschädigung übersteigenden Ausmaß fortzuzahlen. Die Fortzahlung gebührt bis zu jenem Betrag, der in Summe mit der Pauschalentschädigung 12 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, pro Tag nicht übersteigt.steht, hat an Stelle eines Entschädigungsanspruches nach Paragraph 39, Absatz 2, für die Dauer eines Präsenzdienstes nach Paragraph 39, Absatz eins, Anspruch auf Fortzahlung seiner Bezüge. Die Bezüge sind um die Beiträge nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Ziffer 4 und 5 EStG 1988 zu kürzen. Die verbleibenden, um die darauf entfallende Lohnsteuer zu vermindernden Bezüge während des Präsenzdienstes sind nur in dem die Pauschalentschädigung übersteigenden Ausmaß fortzuzahlen. Die Fortzahlung gebührt bis zu jenem Betrag, der in Summe mit der Pauschalentschädigung 12 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nach Paragraph 118, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, pro Tag nicht übersteigt.
(2)Absatz 2,Die Bezüge umfassen die dem Wehrpflichtigen nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Monatsbezüge zuzüglich pauschalierter oder sonstiger regelmäßig gleichbleibender Nebengebühren oder diesen gleichzuhaltender Vergütungen. Soweit es sich um andere Nebengebühren oder Vergütungen handelt, sind diese im durchschnittlichen Ausmaß der für die letzten drei, auf Verlangen des Wehrpflichtigen für die letzten zwölf Kalendermonate vor Antritt des Präsenzdienstes angefallenen Nebengebühren oder Vergütungen fortzuzahlen. Hiebei sind Belohnungen, Jubiläumszuwendungen sowie Reisegebühren nicht zu berücksichtigen. Überdies gebühren dem Wehrpflichtigen die nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften während der Dauer des Präsenzdienstes fällig werdenden Sonderzahlungen. Als Monatsbezüge gelten bei einem Vertragsbediensteten das Monatsentgelt und allfällige Zulagen (§ 8a Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86).Die Bezüge umfassen die dem Wehrpflichtigen nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Monatsbezüge zuzüglich pauschalierter oder sonstiger regelmäßig gleichbleibender Nebengebühren oder diesen gleichzuhaltender Vergütungen. Soweit es sich um andere Nebengebühren oder Vergütungen handelt, sind diese im durchschnittlichen Ausmaß der für die letzten drei, auf Verlangen des Wehrpflichtigen für die letzten zwölf Kalendermonate vor Antritt des Präsenzdienstes angefallenen Nebengebühren oder Vergütungen fortzuzahlen. Hiebei sind Belohnungen, Jubiläumszuwendungen sowie Reisegebühren nicht zu berücksichtigen. Überdies gebühren dem Wehrpflichtigen die nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften während der Dauer des Präsenzdienstes fällig werdenden Sonderzahlungen. Als Monatsbezüge gelten bei einem Vertragsbediensteten das Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Paragraph 8 a, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86).
(3)Absatz 3,Der Bund hat den Stiftungen, Fonds und Anstalten nach Abs. 1 Z 2 sowie den Bundesbetrieben und den Ländern die Kosten, die für die Fortzahlung der Bezüge an ihre Bediensteten nach den Abs. 1 und 2 entstanden sind, zu ersetzen.Der Bund hat den Stiftungen, Fonds und Anstalten nach Absatz eins, Ziffer 2, sowie den Bundesbetrieben und den Ländern die Kosten, die für die Fortzahlung der Bezüge an ihre Bediensteten nach den Absatz eins und 2 entstanden sind, zu ersetzen.