Kurztitel
Heeresgebührengesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,
Text
Fortzahlung im Bereich der Länder
§ 43. Sofern die Länder durch eigene Dienstrechtsvorschriften für Wehrpflichtige, die in einem Dienstverhältnis zu Paragraph 43, Sofern die Länder durch eigene Dienstrechtsvorschriften für Wehrpflichtige, die in einem Dienstverhältnis zu
einem Land oder einem Gemeindeverband
oder einer Gemeinde oder
einer Stiftung oder einem Fonds oder einer Anstalt, sofern die Zuständigkeit zur gesetzlichen Regelung dieser Dienstverhältnisse den Ländern zusteht,
stehen, die Fortzahlung der Bezüge während der Dauer eines Präsenzdienstes nach § 39 Abs. 1 mindestens in dem im § 42 normierten Ausmaß vorsehen, besteht für einen solchen Wehrpflichtigen kein Entschädigungsanspruch nach § 39 Abs. 2. Der Bund hat den genannten Arbeitgebern die ihnen aus der Fortzahlung der Bezüge entstandenen Kosten zu ersetzen, soweit diese Kosten das Ausmaß einer Fortzahlung nach § 42 nicht übersteigen. Der Ersatz der Kosten darf in Summe mit der Pauschalentschädigung einen Betrag von 12 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, pro Tag nicht übersteigen.stehen, die Fortzahlung der Bezüge während der Dauer eines Präsenzdienstes nach Paragraph 39, Absatz eins, mindestens in dem im Paragraph 42, normierten Ausmaß vorsehen, besteht für einen solchen Wehrpflichtigen kein Entschädigungsanspruch nach Paragraph 39, Absatz 2, Der Bund hat den genannten Arbeitgebern die ihnen aus der Fortzahlung der Bezüge entstandenen Kosten zu ersetzen, soweit diese Kosten das Ausmaß einer Fortzahlung nach Paragraph 42, nicht übersteigen. Der Ersatz der Kosten darf in Summe mit der Pauschalentschädigung einen Betrag von 12 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nach Paragraph 118, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, pro Tag nicht übersteigen.