Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
Fortzahlung in anderen Bereichen
§ 44. (1) Werden einem Wehrpflichtigen für die Dauer eines Präsenzdienstes nach § 39 Abs. 1 seine Bezüge durch einen anderen als im § 42 Abs. 1 oder im § 43 genannten Arbeitgeber im Inland fortgezahlt, so besteht kein Entschädigungsanspruch nach § 39 Abs. 2. Dieser Anspruch fällt jedoch nur dann weg, wenn die Bezüge mindestens in einer Höhe fortgezahlt werden, die dem Ausmaß einer Entschädigung nach § 39 Abs. 2 entspricht.Paragraph 44, (1) Werden einem Wehrpflichtigen für die Dauer eines Präsenzdienstes nach Paragraph 39, Absatz eins, seine Bezüge durch einen anderen als im Paragraph 42, Absatz eins, oder im Paragraph 43, genannten Arbeitgeber im Inland fortgezahlt, so besteht kein Entschädigungsanspruch nach Paragraph 39, Absatz 2, Dieser Anspruch fällt jedoch nur dann weg, wenn die Bezüge mindestens in einer Höhe fortgezahlt werden, die dem Ausmaß einer Entschädigung nach Paragraph 39, Absatz 2, entspricht.
(2)Absatz 2,Ein Arbeitgeber hat auf Antrag Anspruch auf Kostenersatz in der Höhe der dem Wehrpflichtigen fortgezahlten Bezüge, soweit diese Kosten das Ausmaß einer Entschädigung nach § 39 Abs. 2 nicht übersteigen. Dieser Kostenersatz darf in Summe mit der Pauschalentschädigung einen Betrag von 12 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, pro Tag nicht übersteigen.Ein Arbeitgeber hat auf Antrag Anspruch auf Kostenersatz in der Höhe der dem Wehrpflichtigen fortgezahlten Bezüge, soweit diese Kosten das Ausmaß einer Entschädigung nach Paragraph 39, Absatz 2, nicht übersteigen. Dieser Kostenersatz darf in Summe mit der Pauschalentschädigung einen Betrag von 12 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nach Paragraph 118, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, pro Tag nicht übersteigen.
Dokumentnummer
NOR12065174
Alte Dokumentnummer
N4199547438J