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§ 46 HGG 1992

Fassungen
01.07.1992 bis 31.03.2001 — BGBl. Nr. 422/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4601.07.199231.03.2001 BGBl. Nr. 422/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 422/1992

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001

Abkürzung

HGG 1992

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

römisch drei. Abschnitt

Zuständigkeit und Verfahren

Antragstellung und Entscheidung

Paragraph 46, (1) Der Antrag des Wehrpflichtigen auf Entschädigung nach Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 3, ist bis spätestens sechs Monate nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst zu stellen.

  1. Absatz 2,Der Antrag des Arbeitgebers auf Kostenersatz nach Paragraph 44, ist spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni des der Entlassung des Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst folgenden Kalenderjahres zu stellen. Ein solcher Antrag ist auch hinsichtlich des Kostenersatzes für die Fortzahlung der Bezüge
    1. Ziffer eins
      an mehrere Wehrpflichtige oder
    2. Ziffer 2
      während mehrerer Präsenzdienstleistungen
    zulässig.
  2. Absatz 3,Gegen die Versäumung der Fristen nach den Absatz eins und 2 ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des Paragraph 71, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, zulässig.
  3. Absatz 4,Zur Antragstellung auf Entschädigung nach Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 3, während eines Einsatzpräsenzdienstes sind auch berechtigt:
    1. Ziffer eins
      die Ehefrau des Wehrpflichtigen,
    2. Ziffer 2
      Kinder, für die dem Wehrpflichtigen oder seiner nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehefrau eine Familienbeihilfe auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 oder eine gleichartige ausländische Beihilfe zusteht, und
    3. Ziffer 3
      andere Personen, sofern der Wehrpflichtige ihnen kraft Gesetzes Unterhalt leistet oder zu leisten hätte.
  4. Absatz 5,Der Arbeitgeber eines Wehrpflichtigen ist verpflichtet, alle Bestätigungen auszustellen, die zur Feststellung der Höhe der Entschädigung erforderlich sind, und diese Bestätigungen sowie alle sonst erforderlichen Unterlagen dem Wehrpflichtigen auszuhändigen. Der Antragsteller hat alle Unterlagen vorzulegen, die zum Nachweis des Anspruches und für die Bemessung der Leistungen nach diesem Hauptstück erforderlich sind.
  5. Absatz 6,Über einen Antrag auf Entschädigung nach Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 3 und auf Kostenersatz nach Paragraph 44, hat das Heeresgebührenamt zu entscheiden. Berufungen gegen die Höhe der Entschädigung oder des Kostenersatzes haben keine aufschiebende Wirkung. Über Berufungen hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden.

Gesetzesnummer

10005813

Dokumentnummer

NOR12063820

Alte Dokumentnummer

N4199221491J