Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48aParagraph 48 a
Inkrafttretensdatum
01.01.1998
Außerkrafttretensdatum
31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
Sonderbestimmungen für den Ausbildungsdienst
§ 48a. (1) Frauen im Ausbildungsdienst haben während der ersten sechs Monate dieses Wehrdienstes dieselben Ansprüche nach diesem Bundesgesetz wie Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst leisten. Dabei ist das V. Hauptstück mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Ehefrau jeweils der Ehemann tritt. Ab Beginn des siebenten Monates des Ausbildungsdienstes haben Frauen dieselben Ansprüche wie Wehrpflichtige, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von weniger als einem Jahr leisten.Paragraph 48 a, (1) Frauen im Ausbildungsdienst haben während der ersten sechs Monate dieses Wehrdienstes dieselben Ansprüche nach diesem Bundesgesetz wie Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst leisten. Dabei ist das römisch fünf. Hauptstück mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Ehefrau jeweils der Ehemann tritt. Ab Beginn des siebenten Monates des Ausbildungsdienstes haben Frauen dieselben Ansprüche wie Wehrpflichtige, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von weniger als einem Jahr leisten.
(2)Absatz 2,Frauen haben während Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn dieselben Ansprüche wie Wehrpflichtige, die freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten. Während dieser Wehrdienstleistungen gebührt ihnen jedoch keine Pauschalentschädigung. Ihre Bezüge sind bei der Fortzahlung nicht um die Pauschalentschädigung zu kürzen.
(3)Absatz 3,§ 11 Abs. 5 und § 49 Abs. 6 über die unbare Auszahlung von Barbezügen sind auf sämtliche während eines Ausbildungsdienstes anfallenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz anzuwenden. Dies gilt nicht für eine Fahrtkostenvergütung und eine Vergütung der Kosten für die Inanspruchnahme einer Freifahrt.Paragraph 11, Absatz 5 und Paragraph 49, Absatz 6, über die unbare Auszahlung von Barbezügen sind auf sämtliche während eines Ausbildungsdienstes anfallenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz anzuwenden. Dies gilt nicht für eine Fahrtkostenvergütung und eine Vergütung der Kosten für die Inanspruchnahme einer Freifahrt.
Dokumentnummer
NOR12067102
Alte Dokumentnummer
N4199851164L