Rechtstracker.at

§ 8 HGG 1992

Fassungen
01.01.1998 bis 31.03.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.01.199831.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001
§ 801.07.199231.12.1997 BGBl. Nr. 422/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001

Abkürzung

HGG 1992

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Fahrtkostenvergütung für andere Personen

Paragraph 8, (1) Angehörige des Miliz- und Reservestandes haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten (Paragraph 7, Absatz 2,), die ihnen erwachsen

  1. Ziffer eins
    bei der Übernahme oder Rückgabe von Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen durch die Hin- und Rückfahrt auf der Wegstrecke zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und dem Ort, an dem die Übernahme oder Rückgabe der genannten Gegenstände zu erfolgen hat, oder
  2. Ziffer 2
    bei der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung durch die Hin- und Rückfahrten auf der Wegstrecke zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und dem Ort der beruflichen Bildung.
  1. Absatz 2,Angehörige des Milizstandes haben bei einer Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach Paragraph 42, WG Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihnen durch die Hin- und Rückfahrt auf der Wegstrecke zwischen der Wohnung oder der Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und dem Ort dieser Tätigkeit erwachsen.
  2. Absatz 3,Personen nach Paragraph 43, Absatz 5, WG haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihnen anläßlich der Rückgabe von Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen auf der Wegstrecke nach Absatz eins, Ziffer eins, erwachsen. Personen, die sich der Stellung unterziehen, haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihnen erwachsen für die Hin- und Rückfahrt zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und dem Sitz der Stellungskommission.
  3. Absatz 4,Sofern es im Interesse der Einfachheit oder Zweckmäßigkeit gelegen ist, sind den Personen nach den Absatz eins bis 3 Fahrausweise oder Gutscheine für die Benützung des jeweils in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittels zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall gebührt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, keine Fahrtkostenvergütung.
  4. Absatz 5,Wurde für Fahrten in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, sowie der Absatz 2 und 3
    1. Ziffer eins
      ein Gutschein nicht eingelöst oder
    2. Ziffer 2
      ein Fahrausweis oder Gutschein nicht zur Verfügung gestellt und hat der Wehrpflichtige die notwendigen Fahrtkosten im Falle
      1. Litera a
        des Absatz eins, Ziffer eins und des Absatz 3 bis zum Ende des Kalendermonates, der der Beendigung der Fahrt folgt, bei der für die Übergabe oder Rücknahme der Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände zuständigen militärischen Dienststelle oder bis zum letzten Tag der Stellung bei der Stellungskommission und
      2. Litera b
        des Absatz 2 bis zum Ende des Kalendermonates, der der Beendigung der Fahrt folgt, bei dem für die Mobilmachung zuständigen Kommando
      nicht nachgewiesen
    so ist für solche Fahrten eine Fahrtkostenvergütung in der für die Benützung der Eisenbahn nach Paragraph 7, Absatz 5, erster Satz der Reisegebührenvorschrift 1955 gebührenden Höhe zu gewähren. Im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, sind die notwendigen Fahrtkosten für jeden Kalendermonat innerhalb von vier Wochen nach Ablauf dieses Monates, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Beendigung der beruflichen Bildung beim zuständigen Militärkommando nachzuweisen. Wird dieser Nachweis innerhalb dieser Frist unterlassen, so erlischt der Anspruch auf die Fahrtkostenvergütung.
  5. Absatz 6,Die Fahrtkostenvergütung ist in den Fällen
    1. Ziffer eins
      des Absatz eins, Ziffer eins und des Absatz 3, innerhalb von 30 Tagen nach Übernahme oder Rückgabe der Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände oder am letzten Tag der Stellung,
    2. Ziffer 2
      des Absatz eins, Ziffer 2, innerhalb von 30 Tagen nach dem Nachweis der notwendigen Fahrtkosten und
    3. Ziffer 3
      des Absatz 2, innerhalb von 30 Tagen nach der Geltendmachung der Fahrtkosten bei dem für die Mobilmachung zuständigen Kommando
    auszuzahlen.
  6. Absatz 7,Einer Person nach den Absatz eins bis 3, die in einem Gebiet
    1. Ziffer eins
      Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände zu übernehmen oder rückzustellen hat oder
    2. Ziffer 2
      die berufliche Bildung in Anspruch nimmt oder
    3. Ziffer 3
      eine Tätigkeit im Milizstand nach Absatz 2, durchführt oder
    4. Ziffer 4
      ihre Wohnung oder Arbeitsstelle hat,
    das nicht oder nur ungenügend mit öffentlichen Verkehrsmitteln versorgt wird, ist ein Fahrtkostenersatz für die Fahrten nach den Absatz eins bis 3 in jener Höhe zu gewähren, wie er bei Benützung der Eisenbahn nach Paragraph 7, Absatz 5, erster Satz der Reisegebührenvorschrift 1955 gebühren würde. Hinsichtlich der Frist für die Geltendmachung dieses Anspruches und hinsichtlich dessen Erlöschens ist der Absatz 5, anzuwenden. Ein Nachweis der notwendigen Fahrtkosten ist nicht erforderlich.

Schlagworte

Milizstand, Bekleidungsgegenstand, Hinfahrt

Gesetzesnummer

10005813

Dokumentnummer

NOR12067097

Alte Dokumentnummer

N4199851159L