Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
Treueprämie
§ 9. (1) Bei der Entlassung aus einem Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren gebührt dem Wehrpflichtigen eine Treueprämie in der Höhe des Zweifachen der für den letzten vollen Kalendermonat dieses Wehrdienstes gebührenden Summe aus Monatsgeld, Dienstgradzulage, Monatsprämie und Vergütung nach § 6 Abs. 2. War der Zeitsoldat in diesem Kalendermonat nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG eingesetzt, so ist dabei das Monatsgeld nach § 3 Abs. 1 heranzuziehen.Paragraph 9, (1) Bei der Entlassung aus einem Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren gebührt dem Wehrpflichtigen eine Treueprämie in der Höhe des Zweifachen der für den letzten vollen Kalendermonat dieses Wehrdienstes gebührenden Summe aus Monatsgeld, Dienstgradzulage, Monatsprämie und Vergütung nach Paragraph 6, Absatz 2, War der Zeitsoldat in diesem Kalendermonat nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c WG eingesetzt, so ist dabei das Monatsgeld nach Paragraph 3, Absatz eins, heranzuziehen.
(2)Absatz 2,Die Treueprämie erhöht sich ab einer Gesamtdauer des Wehrdienstes als Zeitsoldat
von fünf Jahren auf das Dreifache und
von zehn Jahren auf das Vierfache
der Summe nach Abs. 1. Bei einer Gesamtdauer dieses Wehrdienstes von 15 Jahren beträgt die Treueprämie das Sechsfache dieser Summe.der Summe nach Absatz eins, Bei einer Gesamtdauer dieses Wehrdienstes von 15 Jahren beträgt die Treueprämie das Sechsfache dieser Summe.
(3)Absatz 3,Bei der Ermittlung der für den Anspruch auf die Treueprämie maßgeblichen Gesamtdauer sind alle Wehrdienstleistungen als Zeitsoldat zusammenzurechnen. Zeiten, in denen der Zeitsoldat die berufliche Bildung in Anspruch genommen hat, sind dabei nicht zu berücksichtigen. Für einen früheren Wehrdienst als Zeitsoldat ausbezahlte Treueprämien sind anzurechnen.
Dokumentnummer
NOR12063783
Alte Dokumentnummer
N4199221454J