Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresgebührengesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum
01.01.1998
Außerkrafttretensdatum
31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2001
Index
43/02 Leistungsrecht
Text
Fahrtkostenvergütung für andere Personen
§ 8. (1) Angehörige des Miliz- und Reservestandes haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten (§ 7 Abs. 2), die ihnen erwachsenParagraph 8, (1) Angehörige des Miliz- und Reservestandes haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten (Paragraph 7, Absatz 2,), die ihnen erwachsen
bei der Übernahme oder Rückgabe von Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen durch die Hin- und Rückfahrt auf der Wegstrecke zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und dem Ort, an dem die Übernahme oder Rückgabe der genannten Gegenstände zu erfolgen hat, oder
bei der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung durch die Hin- und Rückfahrten auf der Wegstrecke zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und dem Ort der beruflichen Bildung.
(2)Absatz 2,Angehörige des Milizstandes haben bei einer Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach § 42 WG Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihnen durch die Hin- und Rückfahrt auf der Wegstrecke zwischen der Wohnung oder der Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und dem Ort dieser Tätigkeit erwachsen.Angehörige des Milizstandes haben bei einer Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach Paragraph 42, WG Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihnen durch die Hin- und Rückfahrt auf der Wegstrecke zwischen der Wohnung oder der Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und dem Ort dieser Tätigkeit erwachsen.
(3)Absatz 3,Personen nach § 43 Abs. 5 WG haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihnen anläßlich der Rückgabe von Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen auf der Wegstrecke nach Abs. 1 Z 1 erwachsen. Personen, die sich der Stellung unterziehen, haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihnen erwachsen für die Hin- und Rückfahrt zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und dem Sitz der Stellungskommission.Personen nach Paragraph 43, Absatz 5, WG haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihnen anläßlich der Rückgabe von Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen auf der Wegstrecke nach Absatz eins, Ziffer eins, erwachsen. Personen, die sich der Stellung unterziehen, haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihnen erwachsen für die Hin- und Rückfahrt zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und dem Sitz der Stellungskommission.
(4)Absatz 4,Sofern es im Interesse der Einfachheit oder Zweckmäßigkeit gelegen ist, sind den Personen nach den Abs. 1 bis 3 Fahrausweise oder Gutscheine für die Benützung des jeweils in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittels zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall gebührt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, keine Fahrtkostenvergütung.Sofern es im Interesse der Einfachheit oder Zweckmäßigkeit gelegen ist, sind den Personen nach den Absatz eins bis 3 Fahrausweise oder Gutscheine für die Benützung des jeweils in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittels zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall gebührt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, keine Fahrtkostenvergütung.
(5)Absatz 5,Wurde für Fahrten in den Fällen des Abs. 1 Z 1 sowie der Abs. 2 und 3Wurde für Fahrten in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, sowie der Absatz 2 und 3
ein Gutschein nicht eingelöst oder
ein Fahrausweis oder Gutschein nicht zur Verfügung gestellt und hat der Wehrpflichtige die notwendigen Fahrtkosten im Falle
des Abs. 1 Z 1 und des Abs. 3 bis zum Ende des Kalendermonates, der der Beendigung der Fahrt folgt, bei der für die Übergabe oder Rücknahme der Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände zuständigen militärischen Dienststelle oder bis zum letzten Tag der Stellung bei der Stellungskommission unddes Absatz eins, Ziffer eins und des Absatz 3 bis zum Ende des Kalendermonates, der der Beendigung der Fahrt folgt, bei der für die Übergabe oder Rücknahme der Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände zuständigen militärischen Dienststelle oder bis zum letzten Tag der Stellung bei der Stellungskommission und
des Abs. 2 bis zum Ende des Kalendermonates, der der Beendigung der Fahrt folgt, bei dem für die Mobilmachung zuständigen Kommandodes Absatz 2 bis zum Ende des Kalendermonates, der der Beendigung der Fahrt folgt, bei dem für die Mobilmachung zuständigen Kommando
nicht nachgewiesen
so ist für solche Fahrten eine Fahrtkostenvergütung in der für die Benützung der Eisenbahn nach § 7 Abs. 5 erster Satz der Reisegebührenvorschrift 1955 gebührenden Höhe zu gewähren. Im Falle des Abs. 1 Z 2 sind die notwendigen Fahrtkosten für jeden Kalendermonat innerhalb von vier Wochen nach Ablauf dieses Monates, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Beendigung der beruflichen Bildung beim zuständigen Militärkommando nachzuweisen. Wird dieser Nachweis innerhalb dieser Frist unterlassen, so erlischt der Anspruch auf die Fahrtkostenvergütung.so ist für solche Fahrten eine Fahrtkostenvergütung in der für die Benützung der Eisenbahn nach Paragraph 7, Absatz 5, erster Satz der Reisegebührenvorschrift 1955 gebührenden Höhe zu gewähren. Im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, sind die notwendigen Fahrtkosten für jeden Kalendermonat innerhalb von vier Wochen nach Ablauf dieses Monates, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Beendigung der beruflichen Bildung beim zuständigen Militärkommando nachzuweisen. Wird dieser Nachweis innerhalb dieser Frist unterlassen, so erlischt der Anspruch auf die Fahrtkostenvergütung.
(6)Absatz 6,Die Fahrtkostenvergütung ist in den Fällen
des Abs. 1 Z 1 und des Abs. 3 innerhalb von 30 Tagen nach Übernahme oder Rückgabe der Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände oder am letzten Tag der Stellung,des Absatz eins, Ziffer eins und des Absatz 3, innerhalb von 30 Tagen nach Übernahme oder Rückgabe der Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände oder am letzten Tag der Stellung,
des Abs. 1 Z 2 innerhalb von 30 Tagen nach dem Nachweis der notwendigen Fahrtkosten unddes Absatz eins, Ziffer 2, innerhalb von 30 Tagen nach dem Nachweis der notwendigen Fahrtkosten und
des Abs. 2 innerhalb von 30 Tagen nach der Geltendmachung der Fahrtkosten bei dem für die Mobilmachung zuständigen Kommandodes Absatz 2, innerhalb von 30 Tagen nach der Geltendmachung der Fahrtkosten bei dem für die Mobilmachung zuständigen Kommando
auszuzahlen.
(7)Absatz 7,Einer Person nach den Abs. 1 bis 3, die in einem GebietEiner Person nach den Absatz eins bis 3, die in einem Gebiet
Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände zu übernehmen oder rückzustellen hat oder
die berufliche Bildung in Anspruch nimmt oder
eine Tätigkeit im Milizstand nach Abs. 2 durchführt odereine Tätigkeit im Milizstand nach Absatz 2, durchführt oder
ihre Wohnung oder Arbeitsstelle hat,
das nicht oder nur ungenügend mit öffentlichen Verkehrsmitteln versorgt wird, ist ein Fahrtkostenersatz für die Fahrten nach den Abs. 1 bis 3 in jener Höhe zu gewähren, wie er bei Benützung der Eisenbahn nach § 7 Abs. 5 erster Satz der Reisegebührenvorschrift 1955 gebühren würde. Hinsichtlich der Frist für die Geltendmachung dieses Anspruches und hinsichtlich dessen Erlöschens ist der Abs. 5 anzuwenden. Ein Nachweis der notwendigen Fahrtkosten ist nicht erforderlich.das nicht oder nur ungenügend mit öffentlichen Verkehrsmitteln versorgt wird, ist ein Fahrtkostenersatz für die Fahrten nach den Absatz eins bis 3 in jener Höhe zu gewähren, wie er bei Benützung der Eisenbahn nach Paragraph 7, Absatz 5, erster Satz der Reisegebührenvorschrift 1955 gebühren würde. Hinsichtlich der Frist für die Geltendmachung dieses Anspruches und hinsichtlich dessen Erlöschens ist der Absatz 5, anzuwenden. Ein Nachweis der notwendigen Fahrtkosten ist nicht erforderlich.
Schlagworte
Milizstand, Bekleidungsgegenstand, Hinfahrt
Dokumentnummer
NOR12067097
Alte Dokumentnummer
N4199851159L