Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufenthaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 466/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
20.05.1995
Außerkrafttretensdatum
31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 1. (1) Fremde (§ 1 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992) brauchen zur Begründung eines Hauptwohnsitzes in Österreich eine besondere Bewilligung (im folgenden ,Bewilligung' genannt.) Die auf Grund anderer Rechtsvorschriften für Fremde vorgesehenen besonderen Regelungen bleiben unberührt.Paragraph eins, (1) Fremde (Paragraph eins, Absatz eins, des Fremdengesetzes - FrG, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,) brauchen zur Begründung eines Hauptwohnsitzes in Österreich eine besondere Bewilligung (im folgenden ,Bewilligung' genannt.) Die auf Grund anderer Rechtsvorschriften für Fremde vorgesehenen besonderen Regelungen bleiben unberührt.
(2)Absatz 2,Von Fremden, die sich
innerhalb eines Kalenderjahres länger als sechs Monate tatsächlich oder
zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit
in Österreich aufhalten, wird für Zwecke dieses Bundesgesetzes jedenfalls angenommen, daß sie in Österreich einen Hauptwohnsitz begründen.
(3)Absatz 3,Keine Bewilligung brauchen Fremde, wenn sie
auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts, eines Staatsvertrages, unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union oder anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in Österreich Niederlassungsfreiheit genießen;
als Grenzgänger auf Grund eines Staatsvertrages. zur Einreise und zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind;
gemäß § 18 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, für ihre Beschäftigung im Inland keine Beschäftigungsbewilligung brauchen;gemäß Paragraph 18, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, für ihre Beschäftigung im Inland keine Beschäftigungsbewilligung brauchen; Bedienstete ausländischer Informationsmedien sind, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie als Bedienstete dieser Medien beziehen und sie in Österreich keine andere Erwerbstätigkeit ausüben;
Künstler sind, deren Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen und sie in Österreich keine andere Erwerbstätigkeit ausüben;
auf Grund des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.auf Grund des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Inneres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung weitere Gruppen von Fremden vom Erfordernis der Bewilligung nach Abs. 1 ausnehmen, soweit diese hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Bundesgebiet gemäß § 1 Abs. 2 AuslBG auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung gemäß § 1 Abs. 3 AuslBG oder auf Grund einer Verordnung nach § 1 Abs. 4 AuslBG vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind.Der Bundesminister für Inneres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung weitere Gruppen von Fremden vom Erfordernis der Bewilligung nach Absatz eins, ausnehmen, soweit diese hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Bundesgebiet gemäß Paragraph eins, Absatz 2, AuslBG auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, AuslBG oder auf Grund einer Verordnung nach Paragraph eins, Absatz 4, AuslBG vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind.
(5)Absatz 5,Der Bundesminister für Inneres kann durch Verordnung Familienangehörige im Sinne des § 3 der in den Abs. 3 und 4 genannten Personen vom Erfordernis der Bewilligung nach Abs. 1 ausnehmen, sofern daran ein öffentliches Interesse besteht.Der Bundesminister für Inneres kann durch Verordnung Familienangehörige im Sinne des Paragraph 3, der in den Absatz 3 und 4 genannten Personen vom Erfordernis der Bewilligung nach Absatz eins, ausnehmen, sofern daran ein öffentliches Interesse besteht.
Dokumentnummer
NOR12065223
Alte Dokumentnummer
N4199548210J