Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 01.10.1992 — BGBl. Nr. 489/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.10.1992 BGBl. Nr. 489/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 489 aus 1992,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.10.1992BGBl. Nr. 489/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 11

Schadensersatz und Entschädigung

  1. Absatz eins,Jeder Vertragsstaat verzichtet auf alle ihm gegen den anderen Vertragsstaat oder dessen Helfer zustehenden Ansprüche auf den Ersatz von
    1. Litera a
      Vermögensschäden, die von einem Helfer des anderen Vertragsstaates im Zusammenhang mit der Erfüllung seines Auftrages verursacht worden sind;
    2. Litera b
      Schäden, die auf einer Körperverletzung, einer Gesundheitsschädigung oder dem Tod eines Helfers im Zusammenhang mit der Erfüllung seines Auftrages beruhen.
  2. Absatz 2,Wird durch einen Helfer des Entsendestaats im Zusammenhang mit der Erfüllung seines Auftrages im Gebiet des Einsatzstaats Dritten ein Schaden zugefügt, so haftet der Einsatzstaat für den Schaden nach Maßgabe der Vorschriften, die im Fall eines durch eigene Helfer verursachten Schadens Anwendung fänden. Ein Regreß des Einsatzstaats, der den Schaden ersetzt hat, gegen den Entsendestaat oder dessen Helfer besteht nicht.
  3. Absatz 3,Die Behörden der Vertragsstaaten arbeiten eng zusammen, um die Erledigung von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen zu erleichtern. Insbesondere tauschen sie alle ihnen zugänglichen Informationen über Schadensfälle im Sinne dieses Artikels aus.

Schlagworte

Schadenersatzanspruch

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016

Gesetzesnummer

10005818

Dokumentnummer

NOR12063874

Alte Dokumentnummer

N4199221799J