Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 489/1992Bundesgesetzblatt Nr. 489 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Text
Artikel 12
Unterstützung und Wiederaufnahme von Helfern und Evakuierten
(1)Absatz eins,Personen, die bei einer Katastrophe oder einem schweren Unglücksfall als Helfer oder Evakuierte von einem Vertragsstaat in den anderen gelangt sind, erhalten dort bis zum Zeitpunkt der frühesten Rückkehrmöglichkeit Unterstützung nach den Vorschriften der innerstaatlichen Sozialhilfe. Der Abgangsstaat erstattet die Kosten der Unterstützung und der Rückführung dieser Personen, sofern sie nicht Angehörige des anderen Vertragsstaats sind.
(2)Absatz 2,Jeder Vertragsstaat nimmt Personen, die als Helfer oder Evakuierte von seinem Gebiet auf dasjenige des anderen Vertragsstaates gelangt sind, wieder auf. Soweit es sich um Personen handelt, die nicht Angehörige des wiederaufnehmenden Vertragsstaats sind, bleiben sie dem gleichen ausländerrechtlichen Status wie vor dem Grenzübertritt unterstellt.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2016
Dokumentnummer
NOR12063875
Alte Dokumentnummer
N4199221800J