Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 01.10.1992 — BGBl. Nr. 489/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.10.1992 BGBl. Nr. 489/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 489 aus 1992,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.10.1992BGBl. Nr. 489/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 13

Weitere Formen der Zusammenarbeit

  1. Absatz eins,Die in Artikel 3 genannten Behörden arbeiten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts zusammen, insbesondere:
    1. Litera a
      zur Durchführung von Hilfeleistungen;
    2. Litera b
      zur Vorbeugung und Bekämpfung von Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, indem sie alle zweckdienlichen Informationen wissenschaftlich-technischer Art austauschen und Tagungen, Forschungsprogramme, Fachkurse und Übungen von Hilfseinsätzen auf dem Gebiet beider Vertragsstaaten vorsehen;
    3. Litera c
      zum Austausch von Informationen über Gefahren und Schäden, die sich auf das Gebiet des anderen Vertragsstaats auswirken können; die gegenseitige Unterrichtung umfaßt auch die vorsorgliche Übermittlung von Meßdaten.
  2. Absatz 2,Für gemeinsame Übungen, bei denen Hilfsmannschaften des einen Vertragsstaats auf dem Gebiet des anderen zum Einsatz kommen, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016

Gesetzesnummer

10005818

Dokumentnummer

NOR12063876

Alte Dokumentnummer

N4199221801J