Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 01.10.1992 — BGBl. Nr. 489/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.10.1992 BGBl. Nr. 489/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 489 aus 1992,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1992BGBl. Nr. 489/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe:

„Einsatzstaat“

derjenige Vertragsstaat, dessen zuständige Behörden um Hilfeleistung, insbesondere um Entsendung von Hilfsmannschaften oder -material aus dem anderen, ersuchen;

„Entsendestaat“

derjenige Vertragsstaat, dessen zuständige Behörden einem Ersuchen des anderen um Hilfeleistung, insbesondere um Entsendung von Hilfsmannschaften oder -material, stattgeben;

„Ausrüstungsgegenstände“

das Material, die Fahrzeuge, die Güter für den Eigenbedarf (Betriebsgüter) und die persönliche Ausstattung der Hilfsmannschaften;

„Hilfsgüter“

die zusätzlichen Ausstattungen und Waren, die zur Abgabe an die betroffene Bevölkerung bestimmt sind.

Schlagworte

Hilfsmaterial

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016

Gesetzesnummer

10005818

Dokumentnummer

NOR12063865

Alte Dokumentnummer

N4199221790J