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Art. 5

Fassungen
ab 01.06.1993 — BGBl. Nr. 327/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.06.1993 BGBl. Nr. 327/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1993,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.06.1993BGBl. Nr. 327/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Beachte

vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2017,)

Text

Artikel 5

Die österreichische und die ungarische Ein- und Ausgangsabfertigung wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit zwischen den Bahnhöfen Jennersdorf und Szentgotthard in Reisezügen während der Fahrt vorgenommen. Die Grenzabfertigung im fahrenden Zug erstreckt sich auf Personen und das von ihnen mitgeführte Handgepäck, die mitgeführten Tiere sowie auf sonstige Güter, soweit nach gesundheitspolizeilichen, veterinärrechtlichen und phytosanitären Vorschriften eine Abfertigung im Zug erfolgen kann.

Schlagworte

Eingangsabfertigung

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10005841

Dokumentnummer

NOR12064258

Alte Dokumentnummer

N4199316127L