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Art. 6

Fassungen
ab 01.06.1993 — BGBl. Nr. 327/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.06.1993 BGBl. Nr. 327/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1993,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.06.1993BGBl. Nr. 327/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Beachte

vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2017,)

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten im Bahnhof Szentgotthard
    • Strichaufzählung
      einen Amtsraum auf der nördlichen Seite des Bahnhofsgebäudes;
    • Strichaufzählung
      die Geleise und Bahnsteige im gesamten Bahnhofsbereich;
    • Strichaufzählung
      die Verbindungswege.
  2. Absatz 2,Im übrigen gelten bei der Grenzabfertigung während der Fahrt die Züge auf den jeweils auf dem Staatsgebiet des Gebietsstaates gelegenen Teilen der Bahnstrecke laut Artikel 5 als Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates.
  3. Absatz 3,Für die Bediensteten der ungarischen Grenzabfertigungsbehörden wird die österreichische Seite im Bahnhof Jennersdorf die notwendigen Räumlichkeiten zur Verfügung stellen.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10005841

Dokumentnummer

NOR12064259

Alte Dokumentnummer

N4199316128L