Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sperrgebietsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 387/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 260/1995Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 1. (1) Ein Gebiet, das dem BundesheerParagraph eins, (1) Ein Gebiet, das dem Bundesheer
ständig als militärisches Übungsgelände (Truppenübungsplatz) oder
zur Errichtung oder Erhaltung militärischer Anlagen oder
vorübergehend zur Durchführung militärischer Übungen mit scharfem Schuß zur Verfügung steht, kann nach Maßgabe militärischer oder sicherheitspolizeilicher Erfordernisse durch Verordnung zum Sperrgebiet erklärt werden.
(2)Absatz 2,Der Zeitraum, für den ein Gebiet nach Abs. 1 Z 3 zum Sperrgebiet erklärt wird, darf über den Zeitraum, für den dieses Gebiet dem Bundesheer zur Verfügung steht, nicht hinausgehen.Der Zeitraum, für den ein Gebiet nach Absatz eins, Ziffer 3, zum Sperrgebiet erklärt wird, darf über den Zeitraum, für den dieses Gebiet dem Bundesheer zur Verfügung steht, nicht hinausgehen.
(3)Absatz 3,Die Erklärung eines Gebietes zum Sperrgebiet obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres.
Schlagworte
ständiges Sperrgebiet, vorübergehendes Sperrgebiet
Dokumentnummer
NOR12064266
Alte Dokumentnummer
N4199316740L