Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Richtlinien-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 266/1993Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Ausübung von Zwangsgewalt
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Wenn absehbar ist, daß es im Zuge einer Amtshandlung zur Ausübung verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt kommen wird, und zu befürchten ist, daß dadurch Unbeteiligte gefährdet werden, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes diese davon in Kenntnis zu setzen, es sei denn, die Mitteilung würde die Erfüllung der Aufgabe gefährden.
(2)Absatz 2,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dafür zu sorgen, daß Menschen, in deren Rechte durch Zwangsgewalt eingegriffen wurde und die diesen Eingriff nicht unmittelbar wahrgenommen haben, hievon verständigt werden.
(3)Absatz 3,Einer Verständigung gemäß Abs. 2 bedarf es nicht, wenn der Eingriff für den Betroffenen folgenlos geblieben ist, es sei denn, es handelt sich um das Betreten oder die Durchsuchung von Räumen oder es wäre gesetzlich anderes angeordnet.Einer Verständigung gemäß Absatz 2, bedarf es nicht, wenn der Eingriff für den Betroffenen folgenlos geblieben ist, es sei denn, es handelt sich um das Betreten oder die Durchsuchung von Räumen oder es wäre gesetzlich anderes angeordnet.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2012
Dokumentnummer
NOR12064332
alte Dokumentnummer
N4199327317J