Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Richtlinien-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 266/1993Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Informationspflichten
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Sofern das Gesetz einem Menschen ein Recht auf Verständigung oder Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbeistandes einräumt, haben ihn die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von diesem Recht in Kenntnis zu setzen
bei Festnahmen, Hausdurchsuchungen und Durchsuchungen nach § 40 Abs. 4 SPG;bei Festnahmen, Hausdurchsuchungen und Durchsuchungen nach Paragraph 40, Absatz 4, SPG;
sobald abzusehen ist, daß die Amtshandlung länger als eine Stunde dauern wird.
(2)Absatz 2,Ist der Betroffene nicht in der Lage, selbst eine Verständigung der Vertrauensperson oder des Rechtsbeistandes zu veranlassen, so ist er auch davon in Kenntnis zu setzen, daß er die Verständigung durch die Behörde verlangen kann.
(3)Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben einen Angehaltenen, der von einem von der Behörde beauftragten Arzt untersucht werden soll, davon in Kenntnis zu setzen, daß es ihm freisteht, zu dieser Untersuchung auf seine Kosten einen Arzt seiner Wahl beizuziehen, sofern dies ohne wesentliche Verzögerungen der Untersuchung bewirkt werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2012
Dokumentnummer
NOR12064333
alte Dokumentnummer
N4199327318J