Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 01.09.1993 — BGBl. Nr. 623/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.09.1993 BGBl. Nr. 623/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1993,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1993BGBl. Nr. 623/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei übernimmt die polizeiliche Durchbeförderung von Drittausländern, wenn die andere Vertragspartei darum ersucht und die Übernahme durch den Zielstaat und durch allfällige weitere Durchbeförderungsstaaten sicherstellt.
  2. Absatz 2,Die Durchbeförderung kann abgelehnt werden, wenn der Drittausländer
    1. Ziffer eins
      im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat Gefahr läuft, unmenschlicher Behandlung oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder in seinem Leben oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre, oder
    2. Ziffer 2
      im ersuchten Staat strafgerichtlich verfolgt werden müßte oder ihm im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat strafrechtliche Verfolgung droht, ausgenommen wegen rechtswidrigen Grenzübertritts.
  3. Absatz 3,Das Ersuchen um polizeiliche Durchbeförderung wird auf direktem Weg zwischen dem österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Innenministerium der Republik Slowenien gestellt und erledigt. Das Ersuchen muß außer den persönlichen Daten des Drittausländers auch die Erklärung enthalten, daß die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 gegeben und keine Ablehnungsgründe nach Absatz 2 bekannt sind. Weiters werden darin das Datum der beabsichtigten Übergabe sowie der gewünschte Grenzübergang angegeben. Die ersuchte Vertragspartei wird im Einvernehmen mit der ersuchenden Vertragspartei den Drittausländer unverzüglich durchbefördern.
  4. Absatz 4,Lehnt die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen mangels Vorliegens der erforderlichen Voraussetzungen ab, so wird sie der ersuchenden Partei die Ablehnungsgründe mitteilen.
  5. Absatz 5,Drittausländer können an die ersuchende Vertragspartei zurückgestellt werden, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die der polizeilichen Durchbeförderung entgegenstehen.
  6. Absatz 6,Die aus der polizeilichen Durchbeförderung und der allfälligen Rückstellung entstehenden Kosten trägt die ersuchende Vertragspartei.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2014

Gesetzesnummer

10005865

Dokumentnummer

NOR12064383

Alte Dokumentnummer

N4199330068J