Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 623/1993Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
Zur Durchführung dieses Abkommens können die Innenminister der Vertragsparteien zweckentsprechende Vereinbarungen treffen, insbesondere über
die Vorgangsweise bei der gegenseitigen Verständigung;
die für eine Übernahme erforderlichen Angaben und Unterlagen;
die Umstände, unter denen eine rechtswidrige Einreise anzunehmen ist;
die Grenzübergänge für die Übernahme;
den Kostenersatz nach Artikel 4 Absatz 6;
die Abhaltung von Expertengesprächen.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2014
Dokumentnummer
NOR12064384
Alte Dokumentnummer
N4199330069J