Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 766/1993 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 31/2004Bundesgesetzblatt Nr. 766 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Text
ABSCHNITT VIIABSCHNITT römisch sieben
Artikel 30
Die Vertragsparteien werden, um eine zügige Grenzabfertigung zu gewährleisten, für die Ausstattung der Grenzabfertigungsstellen an allen Grenzübergängen im Rahmen der personellen Möglichkeiten mit einer ausreichenden Zahl von Bediensteten Sorge tragen, insbesondere auch um die vorhandenen Spuren am Grenzübergang Nickelsdorf/Hegyeshalom bei Bedarf voll zu besetzen.
Dokumentnummer
NOR12065343
Alte Dokumentnummer
N4199550634J