Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 288/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 123/1995Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1995,
Text
Vertrag mit einem Dritten und Verpflegsmarken
§ 2. (1) Kommt der Rechtsträger der Einrichtung seiner Verpflegungsverpflichtung auch nur teilweise durch Abschluß von Verträgen mit Dritten nach, so hat er den Zivildienstleistenden mit Verpflegsmarken auszustatten, die von einem Vertagspartner (Anm.: richtig: Vertragspartner) an Zahlungs Statt angenommen werden.Paragraph 2, (1) Kommt der Rechtsträger der Einrichtung seiner Verpflegungsverpflichtung auch nur teilweise durch Abschluß von Verträgen mit Dritten nach, so hat er den Zivildienstleistenden mit Verpflegsmarken auszustatten, die von einem Vertagspartner Anmerkung, richtig: Vertragspartner) an Zahlungs Statt angenommen werden.
(2)Absatz 2,Die Verpflegsmarken sind dem Zivildienstleistenden erstmalig am Tag des Dienstantritts und in der Folge am Ersten jeden Monats im voraus oder, wenn dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt, am vorhergehenden Werktag auszufolgen. Dem Zivildienstleistenden müssen für jeden Tag drei Verpflegsmarken (Frühstück, Mittagessen, Abendessen) unterschiedlichen Werts (Abs. 3) zur Verfügung stehen.Die Verpflegsmarken sind dem Zivildienstleistenden erstmalig am Tag des Dienstantritts und in der Folge am Ersten jeden Monats im voraus oder, wenn dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt, am vorhergehenden Werktag auszufolgen. Dem Zivildienstleistenden müssen für jeden Tag drei Verpflegsmarken (Frühstück, Mittagessen, Abendessen) unterschiedlichen Werts (Absatz 3,) zur Verfügung stehen.
(3) Sofern die Verpflegung des Zivildienstleistenden zur Gänze
durch Vertragsabschluß sichergestellt wird, sind dem
Zivildienstleistenden täglich Verpflegsmarken im Wert von mindestens
145 S, sonst
1. für das Frühstück Marken im Wert von
mindestens ................................. 31 S
2. für das Mittagessen Marken im Wert von
mindestens ................................. 72 S
3. für das Abendessen parken im Wert von
mindestens ................................. 42 S
auszufolgen. Abweichungen von den in Z 1 bis 3 normierten Beträgen sind zulässig, wenn durch sie der Gesamtbetrag im Durchrechnungszeitraum eines Monates unverändert bleibt.auszufolgen. Abweichungen von den in Ziffer eins bis 3 normierten Beträgen sind zulässig, wenn durch sie der Gesamtbetrag im Durchrechnungszeitraum eines Monates unverändert bleibt.
(4)Absatz 4,Die Verpflegsmarken können vom Rechtsträger der Einrichtung anhand des in Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) abgebildeten Musters gestaltet werden. Der jeweilige Wert ist auf der Verpflegsmarke ersichtlich zu machen.Die Verpflegsmarken können vom Rechtsträger der Einrichtung anhand des in Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) abgebildeten Musters gestaltet werden. Der jeweilige Wert ist auf der Verpflegsmarke ersichtlich zu machen.
(5)Absatz 5,Hat der Rechtsträger der Einrichtung bereits ein Gutscheinsystem eingerichtet, kann er dieses auch auf Zivildienstleistende anwenden.
(6)Absatz 6,Stellt der Rechtsträger der Einrichtung dem Zivildienstleistenden nur bestimmte Mahlzeiten selbst zur Verfügung, so hat er die diesen Mahlzeiten entsprechenden Verpflegsmarken einzubehalten.